Alkohol ist ein Rauschmittel. Um eine Gefährdung des Straßenverkehrs auszuschließen, ist ein betrunkenes Auto- oder auch Fahrradfahren nicht erlaubt und kann im Einzelfall sogar strafbar sein. Aber welche Grenzwerte gelten?
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Alkohol kann enthemmend wirken und Reaktionszeiten erheblich verlängern. Um die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten sowie möglichst eine Gefährdung Dritter auszuschließen ist es daher nicht erlaubt, berauscht zu fahren.
Das Gesetz geht dabei davon aus, dass das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nicht gestattet ist. Dabei ist zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden.
Eine relative Fahruntüchtigkeit ist anzunehmen, wenn aufgrund des Konsums die Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt ist, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Dabei gilt grundsätzlich eine Promillegrenze von 0,3.
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Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die entsprechend geahndet werden kann.
Jedenfalls ab einer Promillegrenze von 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Auf den Umstand, ob er auch tatsächlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hat, kommt es dabei nicht an – vielmehr ist der Grenzwert starr.
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Bei der Trunkenheitsfahrt handelt es sich um ein Vergehen im strafrechtlichen Sinne. Verstöße können mit empfindlichen Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen geahndet werden. Überdies kann der Führerscheinvorläufig oder dauerhaft entzogen werden.
§ 316 StGB
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Abweichend von den üblichen Promillegrenzen gilt für Fahranfänger in der Probezeit eine Null-Promille-Grenze. Werden sie mit lediglich 0,1 Promille angetroffen, verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Auch wird ein Bußgeld von mindestens 250 Euro verhangen und ein Punkt in Flensburg eingetragen. Überdies muss der Betroffene an einem Aufbauseminar teilnehmen, um auch weiterhin Fahren zu dürfen.
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Auch das berauschte Fahrradfahren stellt eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat dar. Ab einer Promillegrenze von 0,3 muss mit einer Strafanzeige gerechnet werden. Überdies kann ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ein Aufbauseminar sowie eine Geldstrafe und 3 Punkte in Flensburg drohen.
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Besondere Beachtung haben in letzter Zeit die sich ständig mehr verbreitenden E-Scooter verdient. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht sind diese nicht mit einem Fahrrad gleichzusetzen. Vielmehr handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, so dass die für Autos geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
Im Gegensatz zu Alkohol gelten für Drogen in Deutschland keine Grenzwerte. Vielmehr ist das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unabhängig davon, ob es sich um ein Auto oder ein Fahrrad handelt, stets ein strafrechtliches Vergehen.
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