Steuerrecht: Ohne Trinkwasser keine Steuern!

Geschrieben von: Henrik Noszka

Auch wenn Berlin als "grünste Hauptstadt Europas" gilt, reicht dies vielen Berlinerinnen nicht. Viele sind Eigentümer von kleinen Bungalows oder Bratschen im brandenburgischen Umland, um dem Großstadttrubel zu entrinnen. Viele der brandenburgischen Gemeinden erheben eine Zweitwohnsteuer für diese Ferienunterkünfte. So auch in er Gemeinde Lindow in der Ostprignitz. Jetzt urteilte aber das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Die Zweitwohnsteuer ist nur zulässig, wenn die Wohnung eine funktionierende Wasserversorgung aufweist (Az. 12 B 8/22 u. 12 B 9/22).

Zweitwohnsteuer bei 23 Quadratmeter sowie "eine Form der Wasserversorgung"

Die Satzung in der Gemeinde Lindow sah vor, dass jeder Bewohner einer Zweitwohnung eine Steuer zahlen muss, soweit die Wohnfläche 23 Quadratmeter umfasst "und eine Form der Wasserversorgung auf dem Grundstück, auf dem die Wohnung aufsteht, sowie eine Form der Elektroenergieversorgung, sowie eine Abwasserentsorgungsmöglichkeit in vertretbarer Nähe aufweist."

Hinweis: Derartige Bestimmungen sind - nicht nur in Brandenburg - oftmals üblich!

Zwei Eigentümer klagten

Zwei Personen, denen eine noch zu DDR-Zeiten erbaute Ferienhaussiedlung am Vielitzsee gehört, klagte gegen die Bestimmung. Jährlich mussten sie knapp 200 Euro zahlen.

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Argument: Keine Wasserversorgung

Die Eigentümer argumentieren, das Grundstück weise keine ausreichende Wasserversorgung auf. Zwar befinde sich auf dem Grundstück ein Brunnen. Dessen Gebrauch sei aber mit Gesundheitsrisiken verbunden.

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Stadt Lindow: Supermarktnähe ausreichend?

Die Gemeinde argumentierte, es sei doch ausreichend, wenn die Eigentümer Trinkwasser im nahgelegenen Supermarkt erwerben könnten. Zudem, selbst wenn dies nicht ausreiche, ändere eine fehlende Wasserversorgung nichts. Das sei bei der Grundsteuer schließlich nicht anders.

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Weiter Einschätzungsspielraum aber Grenzen

Das Gericht befand, dass die Gemeinde bei der Bemessung der Zweitsteuerlast zwar über einen weiten Einschätzungsspielraum verfügte. Wenn dieser aber eine Trinkwasserversorgung voraussetze, dürfe diese nicht "in beliebiger Qualität" sein. Ebenfalls hinke der Vergleich mit der Grundsteuer - diese knüpfe für die Besteuerung an andere Kriterien an.

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Ausblick

Die Entscheidung hat vermutlich größerer Auswirkungen - auch über die Landesgrenzen Brandenburgs hinweg. Eigentümer rund Bewohner von Zweitwohnungen auf dem Land dürften sich freuen.

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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater

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