Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein homosexuelles Paar keine Steuerermäßigung zusteht, wenn sie sich einer Leihmutterschaft für ihren Kinderwunsch bedienen. Denn eine Leihmutterschaft sei keine Krankheit, so der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 29/21).
Nach § 33 Absatz 1 Einkommensteuergesetz ("EStG") können Steuerpflichtige als Werbungskosten solche Aufwendungen geltend machen, die zwangsläufig größer sind als die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören Aufwendungen dazu, denen sich Steuerpflichtige aus "rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen" nicht entziehen können.
Beispiele:
- Beerdigungskosten
- Kurkosten
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Steuererleichterungen gibt es danach insbesondere für Krankheitskosten. Ohne Rücksicht auf die Ursache der Krankheit werden die Steuererleichterungen in Fällen angebracht, wenn die Aufwendungen die Effekte der Krankheit entweder abschwächen oder sie erträglicher machen.
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Ein homosexuelles Paar hatte eine Kalifornierin als Leihmutter eingeschaltet. Dafür wandte das Paar insgesamt knapp 13.000 Euro auf; unter anderem für Flüge, Verpflegung und eine "Aufwandsentschädigung". Dieses Geld machten sie nach § 33 Abs. 1 EStG geltend.
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Die ungewollte Zeugungsunfähigkeit sei zwar eine Krankheit und auch von der Weltgesundheitsorganisation seit 1967 anerkannt. Sie liege vor, wenn ein Paar entgegen seinem expliziten Willen nach mehr als 24 Monaten trotz regelmäßigem, ungeschütztem Sexualverkehr keine Schwangerschaft erzeugt.
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Die ungewollte Kinderlosigkeit beider Männer sei aber gerade laut dem Bundesfinanzhof nicht auf einen regelwidrigen Zustand zurückzuführen, der erforderlich für die Eignung als Krankheit ist. Sie sei vielmehr auf die biologischen Grenzen der Fortpflanzung zurückzuführen.
Hinweis: Daran änderte auch eine psychische Krankheit nichts, die einer der Partner im Zuge der ungewollten Kinderlosigkeit entwickelte. Ein Ersatzkind sei schlicht keine medizinische Behandlung.
Die Entscheidung, ein Kind haben zu wollen, habe ferner auch nicht auf sittlichem oder tatsächlichen Zwang beruht, sondern sei frei gewesen. Ein Zwang läge nur vor, wenn er der eigenverantwortlichen Gestaltung entzogen sei.
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Zuletzt verwiesen die Richter noch auf zahlreiche Verstöße gegen das Embryonenschutzgesetz. Allein diese rechtswidrige Lage führe dazu, dass die Aufwendungen nicht steuermindernd geltend gemacht werden könnten.
Hinweis: Daraus folgt, dass auch heterosexuelle Paare Steuerminderungen nicht geltend machen können; eventuell aber Kosten für künstliche Befruchtungen.
Das Urteil ist in jedem Falle interessant, denn es definiert wichtige Grenzen und Grundsätze für die steuerliche Dimension von Kinderwünschen für homosexuelle Partner.
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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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