Arbeitnehmer*innen warne 2022 im Schnitt 15 Tage pro Jahr krank geschrieben. Die Statistik legt schon nahe: viele fallen länger aus. In der Regel gibt es ab der 7. Krankheitswoche von den Kassen Krankengeld. Das Finanzgericht Köln musste sich mit der Frage beschäftigen, ob Rentenversicherungsbeiträge auf dieses Krankengeld steuermindernd bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden muss? (Az.: 11 K 1306/20).
Lohnersatzleistungen wie Krankengeld sind steuerfrei. Sie haben dabei trotzdem aber noch Auswirkungen auf den persönlichen Steuersatz. Sie erhöhen den jährlichen Steuersatz.
Beispiel: Erhält eine Arbeitnehmerin für zwei Monate Krankengeld (insgesamt 3.500 Euro) aber arbeitetet wieder für 10 Monate (30.000 Euro), ist das Krankengeld zwar steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz für die weiteren 10 Monate. Mit anderen Worten werden als Berechnungsgrundlge 33.500 Euro zugrunde gelegt, nicht nur 30.000 Euro.
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Die Argumentation der Arbeitnehmerin war zweigleisig. Einerseits argumentiert sie, dass durch die Pflichtbeiträge zur Rentenversicheurng das Krankengeld automatisch verringern und so nur dieser verringerte Anteil bei Berechnung des Steuersatzes Berücksichtigung finden müsse. Zudem würden die Rentenversicherungsbeiträge später ausgezahlt – und wieder versteuert. Nach Ansicht der Arbeitnehmerin ein klarer Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung.
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Das Finanzgericht Köln verneinte dies jedoch. Die von der Klägerin getragenen Pflichtbeiträge stünden ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld. Auch die Berücksichtigung hinsichtlich der jährlichen Berechnungsgrundlage sei nicht zu beanstanden. Dies entspräche der gesetzlichen Vorgabe.
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Das Finanzgericht Köln argumentierte restriktiv. Die Frage wird höher im Instanzenzug verortete Gerichte nochmal beschäftigen. Hier verbergen sich aber potentiell größere Steuerersparnisse, die vorsorglich geltend gemacht werden sollten.