Steuerrecht 2024: Nebeneinkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

19. Januar 2024
Geschrieben von: Kira Dahlmann

Nicht erst im Zuge der aktuellen Krisen sind die Lebenshaltungskosten in Deutschland merklich angestiegen. Immer mehr Arbeitnehmende gehen neben ihrem Hauptjob einer nebenberuflichen Tätigkeit nach. Was alles unter eine solche fällt und wie Nebeneinkünfte steuerlich zu behandeln sind, haben wir für Sie zusammengefasst.

Hauptjob und Nebeneinkünfte

Die meisten in Deutschland arbeitenden Personen sind angestellt. Für ihre Tätigkeit erhalten sie von ihrem Arbeitgeber ein Gehalt, von dem die der entsprechenden Steuerklasse und Einkommenshöhe entsprechenden Steuern und Sozialabgaben einbehalten und an das Finanzamt übermittelt werden. 

Nebeneinkünfte

Werden neben dem Gehalt aus der ersten Tätigkeit weitere Einnahmen erzielt, spricht man von Nebeneinkünften. Hierzu zählt etwa ein Nebenjob, aber auch Mieteinnahmen oder private Veräußerungsgeschäfte stellen Nebeneinkünfte dar.

Private Veräußerungsgeschäfte

Während Mieteinnahmen den meisten noch bekannt sein dürften, stellen private Veräußerungsgeschäfte eine eher unbekannte Art der Nebeneinkünfte dar.

Spekulationsfrist

Gemeint ist damit, dass beispielsweise Grundstücke oder Kunstobjekte, die weniger als 10 Jahre im Besitz des Steuerpflichtigen waren, gewinnbringend verkauft werden. Waren die Gegenstände länger als 10 Jahre im Besitz, wurde die sogenannte Spekulationsfrist überschritten und die Gewinne müssen nicht besteuert werden.

Freibetrag von 600 Euro

Demgegenüber gilt für private Veräußerungsgeschäfte von Sachen, die weniger als 10 Jahre im Besitz des Steuerpflichtigen waren, ein Freibetrag von 600 Euro. Liegen die in einem Kalenderjahr erzielten Gewinne über diesem Freibetrag, müssen sie mit dem entsprechenden Steuersatz versteuert werden. Die Gewinne sind dann in der Steuererklärung als sonstige Einkünfte anzugeben.

Vorsicht mit unterlassenen Angaben!

Werden die erzielten Einkünfte in der Steuererklärung nicht angeben, kann dies sogar ein strafrechtliches Risiko darstellen. Auf einen entsprechenden Vorsatz des Steuerpflichtigen kommt es dabei nicht an.

Denn auch die fahrlässige Steuerverkürzung kann strafrechtlich mit empfindlichen Strafen geahndet werden. Es empfiehlt sich daher, bei der Erstellung der Steuererklärung und vor deren Einreichung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der getätigten Angaben zu achten. Gerne unterstützen wir Sie hierbei!

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