Steuerrecht 2024: Handeln mit Kryptowährungen

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Bereits in einem unserer letzten Beiträge informierten wir über die Steuerpflicht von Aktiengewinnen und Dividenden. Aber was gilt beim Handel mit Kryptowährungen? Hier erfahren Sie es!

Handel mit Kryptowährungen

Neben Aktien und ETF erfreut auch der Handel mit Kryptowährungen wie etwa den Bitcoin sich wachsender Beliebtheit. Auch bei Kryptowährungen besteht durch Kursschwankungen ein erhebliches Risiko, aber auch die Möglichkeit großer Gewinne in kurzer Zeit.

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Steuerlich gilt es beim Handel mit Kryptowährungen einige Besonderheiten zu beachten.

Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen wurde lange Zeit von Finanzämtern unterschiedlich gehandhabt. Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs im Februar 2003 dürfte aber feststehen, dass es sich auch bei Kryptowährungen um sogenannte Wirtschaftsgüter handelt.

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Diese Einordnung als Wirtschaftsgüter hat zunächst zur Folge, das Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen Einkommenssteuerpflichtig sind.

Private Veräußerungsgeschäfte

Ähnlich wie beim Verkauf von Immobilien, Schmuck oder Gold handelt es sich insofern auch beim Kauf und Verkauf von Kryptowährungen um private Veräußerungsgeschäfte. Dies hat zur Folge, dass auch die entsprechenden Regeln auf den Handel mit Kryptowährungen Anwendung finden.

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Von besonderer Bedeutung ist dabei die sogenannte Spekulationsfrist.

Die Spekulationsfrist

Die Spekulationsfrist dürfte vielen bereits aus dem Handel mit Immobilien bekannt sein. Gewinne aus Immobiliengeschäften müssen demnach nicht versteuert werden, soweit zwischen Kauf und Verkauf mindestens 10 Jahre liegen.

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Dieser Spekulationsfrist gelangt auch für den Handel mit Kryptowährungen zur Anwendung. Jedoch gilt hier im Unterschied zu Immobilien eine kürzere Spekulationsfrist von lediglich einem Jahr. Werden also Kryptowährungen gekauft und mindestens ein Jahr gehalten, sind Gewinne aus einem Verkauf grundsätzlich steuerfrei. Bei einer Haltefrist von weniger als einem Jahr sind sie grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, soweit die Freigrenze von 600 € jährlich durch den Gewinn überschritten wird.

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First in, first out-Methode

Probleme bei der Berechnung der Steuerpflicht könnten sich insbesondere ergeben, wenn immer wieder Kryptowährungen gekauft und verkauft werden, und das zu unterschiedlichen Einkaufs- und Verkaufspreisen. Die Finanzämter wenden in diesen Fällen die sogenannte First in, first out Methode an. Insoweit geht das Finanzamt davon aus, das stets die zuerst gekauften Coins auch zuerst wieder verkauft werden. Insoweit bestimmen sich Einkaufs- und Verkaufspreise jeweils nach der Reihenfolge der Kaufzeitpunkte.

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