Bei der Kirchensteuer handelt es sich um eine Steuer, die im Falle der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft automatisch vom Arbeitslohn abgezogen wird. Alles was Sie zum Thema wissen müssen, erfahren Sie hier!
Bei den großen Kirchen in Deutschland handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts, die als solche staatlich anerkannt sind.
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In der Folge sind die Mitglieder dieser Kirchen häufig verpflichtet, Kirchensteuer zu zahlen, soweit sie ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben.
Die Kirchensteuer dient unter anderem dazu, die Arbeit der Religionsgemeinschaften zu finanzieren und beispielsweise Gebäude zu erhalten. Sie macht dabei die größte Einnahmequelle der Religionsgemeinschaften aus.
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Die Höhe der Kirchensteuer hängt dabei vom Wohnort des Kirchenmitglieds ab. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer 8%, in allen übrigen Bundesländern 9%.
Die Höhe der Kirchensteuer wird durch das zuständige Finanzamt festgesetzt. Der so ermittelte Betrag wird unmittelbar vom Arbeitgebenden vom Bruttolohn einbehalten und so dann an die Kirche weitergeleitet.
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Für diesen Verwaltungsaufwand erhält der Staat eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3 bis 4,5% der eingezogenen und weitergeleiteten Kirchensteuer.
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Die Kirchensteuer kann im Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Insofern kann der gezahlte Betrag sich steuermindernd auswirken.
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Bei der Kirchensteuer handelt es sich um eine Steuer, die im Falle der Mitgliedschaft zwingend bezahlt werden muss. Es handelt sich insoweit nicht um eine freiwillige Leistung.
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Um keine Steuer mehr zu bezahlen, besteht lediglich die Möglichkeit, aus der Kirche auszutreten. Für den Austritt ist in aller Regel das Amtsgericht am Wohnsitz zuständig. Regelmäßig erhebt dieses für den Kirchenaustritt eine Gebühr.
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Alternativ kann der Kirchenaustritt auch durch notarielle Erklärung erfolgen. Die Kirchensteuerpflicht endet dann mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Kirchenaustritt wirksam erklärt wurde.
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Die Kirchensteuer fällt jedoch nicht nur auf Arbeitseinkommen an. Auch auf Kapitalerträge wie etwa Zinsen muss Kirchensteuer gezahlt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Der Abzug der Kirchensteuer erfolgt dabei in aller Regel durch die Bank, die auch die Abgeltungssteuer einbehält.
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