Steuerrecht 2024: Ausgaben im Überblick

9. Januar 2024
Geschrieben von: Kira Dahlmann

Steuererklärungen sind kein beliebtes Thema. Dabei kann Sie sich in vielen Fällen anbieten, um zu viel bezahlte Abgaben erstattet zu bekommen. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie zusammengestellt.

Die Einkommenssteuererklärung

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Gemeint ist mit dem Begriff Steuererklärung, wie er im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, die sogenannte Einkommenssteuererklärung. Diese Einkommenssteuererklärung kann von jedermann freiwillig abgegeben werden. Für einige Gruppen ist sie darüber hinaus sogar verpflichtend.

Arbeitnehmende

Für Arbeitnehmende wird die Lohnsteuer demgegenüber laufend abgeführt. Sie wird jeden Monat durch den Arbeitgeber vom Bruttogehalt abgezogen und unmittelbar an das Finanzamt übermittelt.

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Unberücksichtigt bleiben demgegenüber etwaig angefallene Werbungskosten und Sonderausgaben. Diese können sich steuermindernd auswirke und nachträglich durch Einreichung einer (freiwilligen) Steuererklärung geltend gemacht werden. Man spricht dann von einer freiwilligen Veranlagung.

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Anbieten tut sich eine solche freiwillige Steuererklärung insbesondere, wenn im laufenden Kalenderjahr hohe Ausgaben angefallen sind, die steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

Errechnung der Steuerlast

In der Steuererklärung werden die Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres mit den erzielten Einnahmen gegenübergestellt und so die individuelle Steuerlast berechnet. Dabei gilt im Steuerrecht das sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dieses besagt, dass es für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben nicht auf das Datum der Rechnung, sondern stets darauf ankommt, wann die Zahlung tatsächlich geleistet bzw. erhalten wurde.

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Für die in der Steuererklärung geltend zu machenden Ausgaben ist dabei zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben zu unterscheiden.

Werbungskosten

Werbungskosten sind solche Ausgaben, die gerade durch die Arbeit entstehen. Das Finanzamt berücksichtigt dabei bei der pauschalen Lohnsteuerabführung im laufenden Kalenderjahr bereits eine Pauschale in Höhe von 1.000 Euro.

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Darüber hinaus angefallene Werbungskosten können geltend gemacht werden, soweit diese den Pauschalbetrag übersteigen.
Als typische Werbungskosten zu nennen sind insbesondere:

  • Kilometer- und Pendlerpauschalen,
  • der Verpflegungsmehraufwand bei beruflicher Abwesenheit,
  • die Kosten eines Arbeitszimmers bzw. die Pauschalen für die Tätigkeit im Homeoffice,
  • die Kosten von Arbeitsmitteln,
  • Beiträge zu Berufsverbänden,
  • Fortbildungskosten sowie
  • Zweitwohnungskosten.

Sonderausgaben

Von den Werbungskosten abzugrenzen sind Sonderausgaben.

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Sonderausgaben sind Ausgaben, die der privaten Lebensführung und gerade nicht den Werbungskosten zuzurechnen sind. Vielmehr handelt es sich um Ausgaben, die nur ausnahmsweise und bis zu einem Maximalbetrag von 6.000 Euro jährlich vom steuerlich zu berücksichtigenden Einkommen abgezogen werden dürfen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Vorsorgeleistungen
    • Beiträge zu Riester-Renten,
    • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie
    • Beiträge Haftpflicht- und Unfallversicherungen,
  • Spenden,
  • Handwerkerkosten und Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie
  • außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EstG.
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