Die Abgabe einer Steuererklärung kann freiwillig sein oder verpflichtend sein. Wird das Erbe einer verstorbenen Person angetreten, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Steuererklärung für diesen verpflichtend abzugeben sein. Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst!
Immer wieder hören wir Gerüchte und Mythen rund um das Thema Steuererklärung. Gemeint ist damit wohl eigentlich die sogenannte Einkommenssteuererklärung. Diese muss von Selbstständigen – inzwischen über das Online-Portal ELSTER – innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtend eingereicht werden. Man spricht insoweit von einer Pflichtveranlagung.
Arbeitnehmer haben demgegenüber die Möglichkeit, freiwillig eine Einkommenssteuererklärung einzureichen, um zu viel bezahlte Steuern erstattet zu bekommen.
Dieser Grundsatz gilt auch für im laufenden Kalenderjahr Verstorbene. Durch die Annahme des Erbes treten die Erben im Rahmen einer Universalsukzession in alle Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein. Hierzu zählen auch die steuerlichen Rechte und Pflichten.
Ob dann eine Steuererklärung durch die Erben für den Verstorbenen abgegeben werden muss, richtet sich maßgeblich nach der Frage, ob der Verstorbene selbst zur Abgabe einer solchen verpflichtet gewesen wäre.
Dies ist der Fall, wenn die verstorbene Person im laufenden Kalenderjahr Einkünfte erzielt hat, auf die nicht bereits in voller Höhe die Lohn- und Kapitalertragssteuerabgaben entrichtet worden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tod selbstständig tätig war.
Neben der verpflichtenden Steuererklärung kann auch für verstorbene Personen eine freiwillige Steuererklärung abgegeben werden. Ob eine solche lohnend ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, in welcher Höhe Steuern abgeführt wurden und in welcher Höhe steuerlich zu berücksichtigende Ausgaben angefallen sind.
Wird eine Steuererklärung – egal ob freiwillig oder verpflichtend – abgegeben, errechnet das Finanzamt aus den getätigten Angaben die anfallende Steuererstattung oder Steuernachzahlung der verstorbenen Person.
Der so errechnete Betrag wird dann entsprechend der Erbquote zwischen allen Erben aufgeteilt. Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge ist dabei unerheblich, ob es sich um eine Nachzahlung oder eine Erstattung handelt.