Das neue Jahressteuergesetz 2022 sieht zahlreiche steuerrechtliche Änderungen vor. Unter anderem enthält es eine Regelung zu kleineren Photovoltaikanlagen. Im Lichte des Klimaschutzes werden die Steuern für diese stark reduziert.
Bisher gilt, dass wenn jemand eine Photovoltaikanlage betreibt und er den Strom in das "öffentliche" Netz einspeist, er steuerpflichtige Gewinne erzielt. Außerdem fällt für den Ankauf von Photovoltaikanlagen der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent an. Wir haben uns in diesem Beitrag schon einmal ausführlich mit der steuerrechtlichen Behandlung von Solaranlagen auseinandergesetzt.
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Das Jahressteuergesetz modifiziert den bisherigen § 3 Einkommenssteuergesetz ("EStG"), der steuerfreie Einnahmen normiert. In die Vorschrift nahm der Gesetzgeber nun auch kleine Photovoltaikanlagen auf. Bereits rückwirkend ab dem 1.01.2022 fallen für diese keine Einkommenssteuer mehr an. Die Regelung erfasst Anlagen bis zu 30 Kilowatt (peak). Dabei wird sich anhand der installierten Gesamtbruttoleistung orientiert. Die Steuerfreiheit gilt auch für den Betrieb mehrer Anlagen (bis maximal 100 Kilowatt).
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Zum 1.01.2023 entfällt ebenfalls die Umsatzsteuer für kleinere Photovoltaikanlagen. § 12 Umsatzsteuergesetz ("UStG") regelt die Steuersätze für die Umsatzsteuer. Das Jahressteuergesetz 2022 modifiziert diesen und führt einen dritten Absatz ein, der für die Lieferung, die Einfuhr, den Erwerb sowie die Installation einer Photovoltaikanlage einen Umsatzsteuersatz von 0 Prozent festschreibt. Die Befreiung von der Umsatzsteuer betrifft ebenfalls Batterieanlagen, die mit einer Photovoltaikanlage verknüpft werden. Auch hier ist Anknüpfungspunkt die installierte Gesamtbruttoleitung (bis zu 30 Kilowatt (peak)).
Schon gewusst? Eintragungspflicht für Stromerzeugungsanlagen
Die Änderungen führen vor allem zu einer Bürokratieentlastung und subventionieren zugleich Kleinunternehmen, denn diese können Komponenten und Photovoltaikanlagen selbst zum Nettopreis erwerben.
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