Steuerrecht 2023: Neuregelung der Hinzuverdienstgrenzen in der Rente

26. Dezember 2022
Geschrieben von: Henrik Noszka

2021 gingen knapp 270.000 Menschen früher in Rente. Auch für dieses Jahr wird erwartet, dass sich dieser Trend fortsetzt. Für diese Frührentner*innen gelten sogenannte Hinzuverdienstgrenzen. Diese limitieren, wie viel Frührentner*innen neben der Rente ohne "Abzüge" verdienen können. Gute Nachrichten gibt es für Rentner*innen, die sich vorzeitig in den Ruhestand verabschiedet haben: Ab dem 1.01.2023 fallen die Hinzuverdienstgrenzen für sie weg. Einen entsprechenden Entwurf hat die Bundesregierung am 31.08.2022 auf den Weg gebracht, der inzwischen vom Bundestag verabschiedet worden ist. Das neue Gesetz passt auch Hinzuverdienstgrenzen für andere Rentner*innen-Gruppen an.

Bisherige Regelung: Nebenbeschäftigung

Rentner*innen, die sich eher in den Ruhestand verabschiedet haben, können nicht grenzenlos hinzuverdienen. Für sie gelten sogenannte Hinzuverdienstgrenzen. Diese geben vor, wie viel Rentner*innen neben ihrer Rente durch die Ausübung einer Tätigkeit erhalten können. Überschreiten sie die Grenzen, verringert sich die ihnen ausgezahlte Rente. Sobald jedoch die Regelaltersgrenze erreicht ist (die von Beruf und Alter abhängig ist, jedoch stufenweise auf 67 Jahre ansteigen soll), fallen die Hinzuverdienstgrenzen weg. Im deutschen Rentensystem existieren grundsätzlich zwei Arten von vorgezogenen Renten; die Gesetzesreform erfasst also Beschäftigte in folgenden Rentenformaten: 

  • Beschäftigte mit vorgezogener Altersrente
  • Beschäftigte mit Erwerbsminderungsrente

Für die vorgezogene Altersrente galt eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Jahr. Sollten Rentner*innen mehr verdienen, wurden 40 Prozent eines Zwölftels des Mehrverdienstes von der Rente abgezogen. Daneben gibt es einen sogenannten Hinzuverdienstdeckel - ein über dem Deckel liegender Verdienst wird vollständig von der Rente abgezogen. 

Beispiel: Mathilda erhält 1.000 Euro vorgezogene Altersrente. Daneben verdient sie 1.500 Euro monatlich. Das sind 18.000 Euro; dieser Wert übersteigt den Freibetrag von 6.300 Euro um 11.7000 Euro. Ein Zwölftel dieses Wertes sind 975 Euro. Davon werden 40 Prozent, also 390 Euro, von der Altersrente von 1.000 Euro abgezogen.

Hinsichtlich der Erwerbsminderungsrente muss zwischen der teilweisen und der vollen Erwerbsminderungsrente differenziert werden. Für die volle Erwerbsminderungsrente gilt im Grunde dasselbe wie für die vorgezogene Altersrente.  Hinsichtlich der teilweisen Erwerbsminderungsrent wird eine individuelle Berechnung der Hinzuverdienstgrenze durchgeführt, die sich am höchsten Entgelt aus den letzten 15 Jahren vor Renteneintritt ergibt. Gegenwärtig beträgt sie mindestens 15.989,40 Euro

Neue Regelung

Für Beschäftigte mit vorgezogener Altersrente gibt es gute Nachrichten: Die Hinzuverdienstgrenze fällt ersatzlos weg. 

Ebenfalls für Beschäftigte mit Erwerbsminderungsrenten verbessert sich ebenfalls die Situation. Eine neue Berechnungsweise für die Hinzuverdienstgrenze, Anstieg der Mindestwerte und Wegfall des Hinzuverdienstdeckels. Die minimale Hinzuverdienstgrenze für Beschäftigte mit voller Erwerbsminderungsrente beträgt jeweils:

  • 17.823,75 Euro in den alten Bundesländern

  • 17.272,50 Euro in den neuen Bundesländern

Für Beschäftigte mit der teilweisen Erwerbsminderungsrente lauten die Werte:

  • 35.647,50 Euro in den alten Bundesländern

  • 34.545,00 Euro in den neuen Bundesländern

Die maßgeblichen Stellen planen, dass die Werte für folgende Jahre zu vereinheitlichen - sie gelten für das Jahr 2023.  

Ausblick

Für viele Rentner*innen, die noch nicht das Regelrenteneintrittsalter erreicht haben, verbessert sich infolgedessen der Gesetzesänderung die Situation. Sie können mehr hinzuverdienen. Damit gestaltet der Gesetzgeber frühere Renten noch attraktiver - einen Trend, den jedenfalls die Bundesregierung vermeiden wollte. 

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