Steuerrecht 2023: Finanzamt wird über (private) Online-Verkäufe informiert

Geschrieben von: Henrik Noszka

Allein die Internetplattform eBay hat in Deutschland rund 16 Millionen aktive Nutzer. Daneben existieren noch weiter Plattformen wie Amazon, Etsy oder Vinted. Viele Nutzer der Websites kaufen nicht nur Ware ein, sondern gebrauchen die Internetplattform auch als (kleinere) Einkommensquelle, indem sie sich als Verkäufer betätigen. Überschreitet der Gewinn von privaten Online-Verkäufen eine bestimmte Schwelle, muss er in der jährlichen Steuererklärung angegeben und versteuert werden. Neu ist seit dem 1.01.2023, dass Plattformen Finanzämter über das Verkaufsvolumen ihrer Nutzer informieren müssen. Das regelt das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz ("PStTG")

Was ist alt - was ist neu?

Unverändert bleibt, dass Gewinne aus privaten Online-Verkäufen steuerpflichtig sind, sobald die daraus resultierenden Gewinne 600 Euro übersteigen. Das legt § 23 Abs. 3 Satz Einkommenssteuergesetz ("EStG") fest: "Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat." Neu ist, dass nach dem PStTG Plattformbetreiber zum Abgleich der Gewinnangaben durch Steuerpflichtige Daten an Finanzämter übermitteln müssen. Hintergrund des durch das Europarecht vorgegebenen PStTG ist laut der Gesetzesbegründung, dass "Informationen zum Zweck der gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung nicht zuverlässig [aus dem Ausland] erlangt werden" können. Ziel des PStTG sei es nach der Gesetzesbegründung, mehr Steuergerechtigkeit zu schaffen.

Schon gewusst? Wann habe ich ein "Arbeitszimmer"?

Welche Plattformen müssen Daten übermitteln?

Nach § 3 Abs. 1 PStTG sind Plattform alle digitalisierten Systeme, die es Nutzern ermöglichen, über das Internet miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen. Damit wird der Plattformbegriff im Gesetz weit gefasst. Nicht nur traditionelle Verkaufsseiten wie eBay, Esty, Booklooker, Amazon oder Vinted sind betroffen, sondern auch Seiten wie Airbnb, weil der Begriff des Rechtsgeschäfts offen ist. Dadurch, dass das Gesetz nicht auch Plattformbetreiber adressiert, die nicht in Deutschland, sondern im Ausland tätig sind, wird die Reichweite nochmals vergrößert. Das Gesetz sieht wegen seines europäischen Hintergrundes ebenfalls vor, dass Behörden europaweit Daten austauschen. Insgesamt erfasst das Gesetz fast alle Plattformen - dass diese kooperieren werden, ist durch Bußgelder abgesichert. 

Schon gewusst? Mobilitätsprämie und Pendlerpauschale

Welche Daten werden übermittelt?

Nach § 14 Abs 2 PStTG haben Plattformen bei privaten Online-Verkäufen eine Vielzahl von Daten zu erfassen und an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zu den Daten gehören mindestens: 

  • Den Vor- und Nachnamen des Verkäufers
  • Die Anschrift des Wohnsitzes
  • Die Steueridentifikationsnummer und den erteilenden Mitgliedstaat der Europäischen Union
  • Das Geburtsdatum
  • Die Bankverbindung
  • Jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Verkäufer als ansässig gilt
  • Gebühren, Provisionen und Steuern, die vom Plattformbetreiber einbehalten worden sind
  • Der Gewinn des Verkäufers quartalsweise 

Schon gewusst? Steuerrecht 2023: Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Ab wann werden Daten übermittelt?

Nicht in jedem Falle müssen die Plattformen Daten übermitteln. Einige Anbieter von Waren oder Dienstleistungen sind von der Datenübermittlung freigestellt. Gemäß § 4 Abs. 5 PStTG sind dies solche Anbieter, die in einem Kalenderjahr in weniger als 30 Fällen Verkäufe getätigt haben und dadurch weniger als 2 000 Euro eingenommen haben. Die Plattformen können sich zur Feststellung, ob ein Anbieter ein freigestellter Anbieter ist, auf ihre Aufzeichnungen und Belege verlassen. Ihnen steht es auch frei, eine Überprüfung anhand der von ihnen erhobenen Daten durchzuführen.

Es ist noch nicht klar, auf welche Verfahren die einzelnen Plattformen für die Erhebung der Daten zurückgreifen. Etwa, ob sie den Vor- und Nachnamen und die Steueridentifikationsnummer von jedem Verkäufer abfragen oder es gezielt auf "größere Verkäufer" gerichtet durchführen. Den Plattformen obliegt es schlussendlich dabei, ein System zu finden, das für sie operabel ist.

Schon gewusst? Steuerrecht 2023: Neuregelung der Hinzuverdienstgrenzen in der Rente

Private online Verkäufe - ab wann steuerpflichtig?

Von der Frage der Meldepflicht durch Plattformen ist die Frage zu unterscheiden, wann Gewinne bei Online-Verkäufen oder sonstigen dem Anbieten sonstiger Dienstleistungen steuerpflichtig ist. Denn die durch die Plattformen übermittelten Daten dienen dem Zweck, dass die Finanzämter auf diese zum Abgleich mit den Angaben in Steuererklärungen zugreifen können (etwa durch den Zugriff auf Daten verschiedener Plattformen). Nach § 23 Abs. 3 EStG sind erst Gewinne ab 600 Euro zu besteuern. Hierbei geht es also um den tatsächlichen Gewinn, der mit dem Verkauf von zum Beispiel gebrauchter Kleidung erreicht wird. Oftmals, etwa bei einer Entrümpelung des Kellers, werden viele Waren ohne echten Gewinn oder nur mit minimalem Gewinn veräußert.

In diesem Beitrag (eBay & Co.: Steuern bei Privatverkäufen) können Sie nachlesen, wie Privatverkäufe grundsätzlich besteuert werden.

Schon gewusst? Grundstücksenteignung ist kein Veräußerungsgeschäft

Fazit - Was sollte ich tun?

Schon gewusst? Bei Schumacher in Essen Bredeney finden Sie Ihren Steuerberater in Essen!

Für die meisten Nutzer sollte sich durch das PStTG nichts ändern. Es ist jedoch in jedem Falle anzuraten, seit dem 1.01.2023 genau zu dokumentieren, welche Gewinne/Verluste durch Online-Verkäufe eingenommen werden oder anfallen. Dokumentiert werden sollten die Einnahmen, der Gewinn oder eventuell Verlust und das Verkaufsdatum. Eventuelle Gewinnen sollten in der Steuererklärung aus Transparenzgründen angegeben werden. Bei Anbietern, die häufig Waren oder Dienstleistungen über das Internet veräußern, ergibt es allerdings Sinn, sich steuerrechtlich abzustimmen. 

Noch Fragen?

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Steuern haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberatung und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.

Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater

Ihre Steuerberater in Essen

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
chevron-down linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram