Steuererklärungen sind kein beliebtes Thema. Dabei stehen eine Vielzahl von Hilsmitteln und Wegen zur Erstellung und Einreichung zur Verfügung. Die wesentlichen Punkte haben wir für Sie zusammengefasst.
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Gemeint ist mit dem Begriff Steuererklärung, wie er im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, die sogenannte Einkommenssteuererklärung. Diese Steuererklärung kann von jedermann freiwillig abgegeben werden. Für einige Gruppen ist sie darüber hinaus sogar verpflichtend.
Für Privatpersonen wie auch für Unternehmer bestehen dabei unterschiedliche Möglichkeiten zur Erstellung einer Steuererklärung. Zu nennen sind insbesondere:
Die so erstellte Erklärung ist dann beim jeweils örtlich zuständigen örtlichen Finanzamt einzureichen. Dies ist regelmäßig das Finanzamt, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz bzw. das Unternehmen seinen Firmensitz hat.
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Bei Einkünften aus selbstständiger, gewerblicher oder freiberuflicher bzw. landwirtschaftlicher Tätigkeit ist die Erklärung zwingend elektronisch über das Online-Portal ELSTER zu übermitteln. Privatleute dürfen ihre Steuererklärung wahlweise elektronisch oder in Papierform einreichen.
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Bereits seit dem Jahr 2017 müssen mit der Steuererklärung keine Belege mehr an das Finanzamt übersandt werden. Vielmehr müssen diese lediglich aufbewahrt und auf Nachfrage der Behörde vorgelegt werden. Dabei sind die Belege mindestens ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheides weiter aufzuheben.
Bei den Einreichungsfristen ist erneut zwischen der verpflichtenden und der freiwilligen Steuererklärung zu unterscheiden.
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Verpflichtende Steuererklärungen müssen grundsätzlich bis zum 31.07 des Folgejahres eingereicht werden. Wer einen Steuerberater mit der Erstellung und Einreichung seiner Einkommenssteuererklärung beauftragt, der profitiert häufig von einer verlängerten Frist. Diese variiert von Jahr zu Jahr und kann öffentlich online bei den zuständigen Finanzämtern eingesehen werden.
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Wird eine Steuererklärung freiwillig eingereicht, kann dies für bis zu vier Jahre rückwirkend erfolgen.
Das zuständige Finanzamt berechnet die konkrete Steuerlast auf Grundlage der in der Erklärung getätigten Angaben. Zusätzlich werden diese Angaben mit den bereits im System hinterlegten Daten zu geleisteten Vorauszahlungen bzw. einbehaltener Lohnsteuer abgeglichen.
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Die Festsetzung im engeren Sinne erfolgt dann im Rahmen des sogenannten Steuerbescheids, den der steuerpflichtige von seinem Finanzamt per Post oder elektronisch über ELSTER erhält.
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Bei dem Steuerbescheid handelt sich hierbei um ein mehrseitiges Dokument, das neben den persönlichen Daten des Betreffenden eine Aufschlüsselung der vom Finanzamt angesetzten Einnahmen und Ausgaben sowie der sich hieraus ergebenden Berechnungen enthält.
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Soweit einzelne Ausgaben, die in der eingereichten Steuererklärung geltend gemacht wurden, vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurden, enthält der Bescheid zudem hierauf bezogene ergänzende Erläuterungen.
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Im Falle von Fehlern kann gegen den Steuerbescheid binnen einer Frist von einem Monat Einspruch eingelegt werden.
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Wenn Sie Fragen rund um das Thema oder sonstige rechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberater und / oder Rechtsanwälte und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen zur Verfügung.
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