Steuerrecht 2023: Erste Tätigkeitsstätte?

Geschrieben von: Henrik Noszka

Haben Arbeitnehmende keine feste erste Tätigkeitsstätte, genießen sie steuerliche Vorteile. Der Bundesfinanzhof ist aber zunehmend restriktiv in ihrer Gewährung. In diesem Beitrag fassen wir das Wichtigste im Bezug auf die erste Tätigkeitsstätte zusammen.

Regelungen bei (keiner) ersten Tätigkeitsstätte

Den Weg zur Arbeit dürfen Arbeitnehmende steuerlich absetzen mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 Euro). Zudem gibt es das steuerfreie Job-Ticket. Das gilt aber nur für den Weg zur Ersten Tätigkeitsstätte. Besteht keine solche, sind alle Tätigkeiten außerhalb des Wohnsitzes Auswärtstätigkeiten. Für diese können Fahrkosten mit 0,30 Euro je Kilometer abgesetzt werden. Daneben besteht die Möglichkeit, weitere Posten  abzusetzen:

  • Fahrten zwischen auswärtigen Tätigkeitsstätten
  • Verpflegungspauschalbeträge (ab 8 Stunden bzw. für einen An- oder Abreisetag) 12 Euro.
  • Übernachtungskosten.
  • Reisenebenkosten (parkgebühren, Mautgebühren etc.).

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Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

Eine erste Tätigkeitsstätte liegt typischerweise an dem Ort vor, an dem sich der Arbeitnehmende

  • arbeitstäglich oder
  • für zwei volle Arbeitstage oder
  • mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit,

aufhält.

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Weite Definition

Daneben erweitere das Bundesfinanzministerium die Definition. Dem schloss sich das Bundesfinanzminsterium an:

"Tätigkeitsstätte ist eine [...] ortsfeste betriebliche Einrichtung, die  räumlich zusammengefasste Sachmittel umfasst, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten  dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden"

Dies weitet die Definition erkennbar aus.

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Welche "Grenzfälle" existieren?

Es existieren eine Reihe von Grenzfällen. Der Bundesfinanzhof hat sich aber für die

  • Rettungssanitäter*innen: Die Rettungswache ist die erste Tätigkeitstele.
  • Postbedienstete: Das Zustellzentrum ist die erste Tätigkeitstele.
  • Soldaten: Der Bundeswehrstandort ist entscheidend. Unbeachtlich ist, dass sie versetzt werden können.
  • Feuerwehrleute: Entscheidend ist die Wache, an der sie ihre Bereitschaftsruhezeiten ableisten müssen, sofern sie mehreren Wachen zugeordnet sind.
  • Lokführer*innen: Das Schienennetz ist die erste Tätigkeitsstätte.
  • Fliegendes Personal: Erste Tätigkeitsstätte ist der Heimatflughafen.
  • Müllwerker: Keine erste Tätigkeitsstätte.

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Auch ohne erste Tätigkeitsstätte - Sammelpunkt möglich

Jedoch wird, sofern Mitarbeitende einen vom Arbeitgeber gesetzten Sammelpunkt aufsuchen müssen, dieser fast genauso behandelt wie eine erste Tätigkeitsstätte.

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