Steuerrecht 2023: Entgelt für Kennzeichenwerbung als Arbeitslohn

Geschrieben von: Kristina Grohs

Werbung ist für Unternehmen wichtig, um ihren Bekanntheitsgrad und auf lange Sicht auch den Umsatz zu steigern. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass das für Wer­bung des Ar­beit­ge­bers auf dem Kenn­zei­chen­hal­ter des pri­va­ten PKW des Ar­beit­neh­mers ge­zahl­te Ent­gelt Ar­beits­lohn sein kann.

Der Sachverhalt

Im konkreten Fall waren von einem Arbeitgeber mit einem Teil seiner Arbeitnehmer:innen "Werbemietverträge" geschlossen worden. Die Verträge sahen vor, dass die Arbeitnehmer:innen mit Werbung des Arbeitgebers versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten PKW anbringen sollten. Hierfür erhielten 255 € pro Jahr.

Der Arbeitgeber behielt hinsichtlich dieses "Werbeentgelts" keine Lohnsteuer ein, da er die Zahlungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) behandelte. Dies hatte auch für die Arbeitnehmer den Vorteil, dass entsprechende Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 € steuerfrei sind. Das Finanzamt ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus. Es nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Anspruch.

Finanzgericht und Bundesfinanzhof folgen

Die Auffassung des Finanzamts teilte nach dem Finanzgericht Münster (wir berichteten) zuletzt auch der Bundesfinanzhof. Dieser stellte zwar klar, dass nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer:innen Arbeitslohn darstelle. Vielmehr stehe es Arbeitgebenden frei, mit seinen Arbeitnehmer:innen neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abzuschließen. Es könne sich insoweit aber um eine weitere - (lohn)steuerpflichtige - Arbeitslohnzahlung handeln, wenn dem gesondert abgeschlossenen Vertrag kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukomme.

Werbemietverträgen kommt kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu

Im Streitfall kam den abgeschlossenen "Werbemietverträgen", die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft waren, nach Ansicht des Gerichts gerade kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Denn für die Bemessung des jährlich gezahlten "Werbeentgelts" in Höhe von 255 € sei allein die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG und ersichtlich nicht der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen.

Fazit

Schließen Arbeitgeber:innen mit Arbeitnehmer:innen neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge, kann es sich hierbei um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln. Diese unterliegt der Lohnsteuerpflicht. Eine Arbeitslohnzahlung ist dann anzunehmen, wenn den zusätzlichen Verträgen kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn für die Bemessung des separaten Entgelts allein die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG maßgeblich ist. 

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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater

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