Steuerrecht 2024: Die Schenkungssteuer

20. Dezember 2024
Geschrieben von: Benedikt Renschler

Ob Weihnachten, Geburtstag oder einfach mal zwischendurch: Geschenke gehören für viele mehr oder weniger zum Alltag. Aber was gilt es hierbei steuerlich zu beachten? Das Wichtigste zur Schenkungssteuer haben wir für Sie zusammengefasst.

Geschenke

Wohl fast jeder freut sich über Geschenke. Im steuerlichen Sinne gilt dabei oftmals das Sprichwort, schenken sei vererben zu Lebzeiten.

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Hintergrund dieses Sprichwort ist dabei die Erbschaftssteuer, die im Falle einer Erbschaft bei Überschreitung der Freibeträge anfällt. Häufig verschenken vorausschauende Erblasser und Erblasser innen einen Teil ihres Vermögens zuvor, und diese Erbschaftssteuer zu umgehen oder jedenfalls zu senken.

Schenkungen

Jedoch ist dies gerade nicht uneingeschränkt sinnvoll. Denn auch auf Geschenke kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuer in Form der sogenannten Schenkungssteuer anfallen.

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Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich, soweit es sich um Gelegenheitsgeschenke handelt. Hierzu zählen Geschenke, hier aus einem besonderen Anlass wie etwa einer Hochzeit oder einem Studienabschluss getätigt werden.

Die Schenkungssteuer

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Ob eine Schenkung schenkungssteuerpflichtig ist, hängt dabei insbesondere vom Wert der Schenkung ab. Grundsätzlich tritt eine Steuerpflicht ein, soweit der gesetzliche Freibetrag überschritten wird.

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Wie hoch dieser Freibetrag ist, ist dabei jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Nach der gesetzgeberischen Wertung steigt der Freibetrag, je enger der Beschenkte mit dem Schenkenden verwandt ist.

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Die Freibeträge

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So gelten folgende Freibeträge:

  • Für Ehepartner, Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartnerschaften 500.000 Euro
  • für Kinder und Enkel, deren Eltern verstorben sind 400.000 Euro
  • für Enkel, deren Eltern noch leben 200.000 Euro
  • für Eltern und Großeltern 100.000 Euro
  • für alle übrigen Beschenkten 20.000 Euro

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Steuerliche Behandlung von Schenkungen

Werden die Freibeträge überschritten, so fällt für den Teil, der über den Freibetrag hinausgeht Schenkungssteuer an. Die Meldung der Feschenke muss dabei durch den Schenkenden wie auch den Beschenkten innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt erfolgen.

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Wie hoch diese Schenkungssteuer ist, hängt erneut vom Grad der Verwandtschaft sowie zusätzlich vom Wert des Geschenkes ab. Geschenksteuer beträgt dabei mindestens 15 und maximal 50%. 

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