Ob als befristeter Aufenthalt oder als Grenzpendler – nicht wenige Deutsche arbeiten im Ausland, ohne auch ihren Wohnsitz dauerhaft dorthin zu verlegen. Welche steuerlichen Folgen dies hat, haben wir für Sie zusammengefasst.
Globalisierung und immer mehr internationale Zusammenarbeit fördern ebenso wie unkomplizierte Grenzübergänge innerhalb Europas auch die berufliche Betätigung von Arbeitnehmern im Ausland. Dies geht nicht immer mit einem dauerhaften Wohnortwechsel einher.
Insofern ist bereits in einem ersten Schritt zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthaltsort zu unterscheiden. Denn im deutschen Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass man in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn man einen Wohnsitz oder gewöhnlich mehr als sechs Monate Aufenthalt in Deutschland hat. Dabei ist es unerheblich, wo das zu versteuernde Einkommen erzielt wurde – es gilt ein Welteinkommensprinzip.
Etwas anderes kann für Länder gelten, mit denen ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Bei diesem handelt es sich um einen Vertrag, in dem festgelegt wird, in welchem Land betroffene Arbeitnehmener ihre Steuern zu zahlen haben. In aller Regel ist dann festgelegt, dass die Lohnsteuer in dem Land, in dem der Arbeitsplatz liegt, anfällt wird.
Werden neben dem im Ausland erzielten Einkommen weitere Einkünfte, beispielsweise in Form von Mieteinnahmen erzielt, sind für diese in Deutschland Steuern zu entrichten. Bei der Ermittlung des konkreten Steuersatzes werden dabei auch die im Ausland erzielten und versteuerten Ausgaben berücksichtigt. Man spricht vom Progressionsvorbehalt.
Besteht mit dem Land, in dem die Einkünfte erzielt werden, kein Doppelbesteuerungsabkommen, gilt uneingeschränkt das Welteinkommensprinzip. Für Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten besteht damit in aller Regel eine uneingeschränkte Einkommenssteuerpflicht in Deutschland.
Müssen auch im Ausland Steuern entrichtet werden, etwa, weil der Aufenthalt dort länger als sechs Monate andauert, aber der Wohnsitz in Deutschland verbleibt, müssen dennoch nicht doppelt Steuern entrichtet werden. Vielmehr kann die im Ausland bezahlte Steuer in Deutschland bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises angerechnet werden.
Alternativ kann auf Antrag wenn die Bezahlung durch einen ausländischen Arbeitgeber erfolgt auch eine Befreiung von der Einkommenssteuer erteilt werden.
Gerne beraten wir Sie zu Ihrem konkreten Einzelfall.