Nicht nur bei Berufspendlern sind Zweitwohnungen beliebt. Viele Gemeinden erheben auf solche Wohnungen und Häuser, die nicht als erster Wohnsitz genutzt werden, eine Zweitwohnungssteuer. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich nun mit der Frage zu befassen, wann überhaupt eine Zweitwohnung vorliegt.
In der Sache ging es um eine Wohnung in der Gemeinde Lindow (Mark) in der brandenburgischen Ostprignitz, für deren Nutzung als Ferien- und Wochenendwohnung auf Grundlage der Gemeindesatzung eine Zweitwohnsitzsteuer von rund 200 Euro jährlich erhoben werden sollte.
Zwei betroffene Grundstückseigentümer wollten dies jedoch nicht hinnehmen.
Dabei argumentierten sie, die Grundstück seien nicht an die lokale Trinkwasserversorgung angeschlossen.
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Auch sei das alternative Brunnenwasser aufgrund erheblicher Trübungen sowie einer Überschreitung der Grenzwerte für Eisen und Mangan nicht trinkbar, zumal es zeitweise nach Fäkalien roch.
Eine Versorgung mit Trinkwasser sei indes Voraussetzung für eine Wohnung im Sinne der Satzung, auf die sich die Gemeinde zur Eintreibung der Zweitwohnungssteuer berief.
Die Gemeinde wollte sich dieser Auffassung nicht anschließen und bestand auf die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. Trinkwasser könne auch im Supermarkt erworben werden und könne nicht zu einem Wegfall der Steuerpflicht führen.
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Das von den Grundstückseigentümern angerufene Gericht schloss sich dieser Auffassung jedoch nicht an und urteilte, die Gemeinde sei im konkreten Fall nicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer berechtigt.
So urteilten die Richter in inzwischen zwei Instanzen, dass eine Versorgung mit sauberem Trinkwasser eine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Wohnung sei. Hiervon dürfe die Gemeinde auch im Rahmen ihrer Satzungshoheit nicht abweichen.
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Die Versorgung mit Trinkwasser sei dabei derart essenziell, dass es gerade zu den notwendigen Ausstattungsmerkmalen einer jeden Wohnung zähle.
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Denn nur so könne gesundheitlichen Risiken, die von verschmutztem Wasser ausgehen könnten, effektiv vorgebeugt werden.
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Auch den Einwand der Gemeinde zur Trinkwasserversorgung im Supermarkt wollten die Richter nicht gelten lassen. Denn dieser Umstand könne bereits nicht zur Auslegung des Begriffs „Wohnung“ herangezogen werden.
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Die aktuelle Entscheidung verdeutlicht, dass auch an den Begriff der Wohnung im Sinne des Steuerrechts Anforderungen zu stellen sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, scheidet auch die Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer aus.
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