Die Steuererklärung – ein Angstthema für viele Deutsche. Rund um das Thema Steuererklärung ranken sich viele Gerüchte und Mythen. Dabei kann eine solche, auch, soweit sie nicht verpflichtend ist, durchaus lohnenswert sein. In unserer neuen Serie zum Steuerrecht haben wir das wichtigste für Sie zusammengefasst!
Immer wieder hören wir Gerüchte und Mythen rund um das Thema Steuererklärung. Gemeint ist damit wohl eigentlich die sogenannte Einkommenssteuererklärung. Bei dieser handelt es sich um eine Aufschlüsselung der im laufenden Kalenderjahr getätigten Werbungskosten und Sonderausgaben, die dann mit den erzielten Einnahmen gegenübergestellt werden.
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Die Einreichung einer Steuererklärung kann dabei für einzelne Gruppen verpflichtend sein. Darüber hinaus ist sie stets auch freiwillig möglich. Sinnvoll sein kann die freiwillige Einreichung einer Steuererklärung insbesondere, wenn im laufenden Kalenderjahr hohe beruflich bedingte Ausgaben angefallen sind.
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Für die in der Steuererklärung geltend zu machenden Ausgaben ist dabei grundsätzlich zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben zu unterscheiden.
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Werbungskosten sind solche Ausgaben, die gerade durch die Arbeit entstehen. Das Finanzamt berücksichtigt dabei auch bei der pauschalen Lohnsteuerabführung im laufenden Kalenderjahr bereits eine Pauschale in Höhe von 1.000 Euro. Es können jedoch auch darüber hinaus angefallene Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit diese den Pauschalbetrag übersteigen.
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Zu nennen ist dabei insbesondere die sogenannte Pendlerpauschale. So kann der einfache Arbeitsweg – unabhängig davon, wie er tatsächlich zurückgelegt wurde, mit einer pauschalen Kilometerpauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ab 2021 beträgt diese ab dem 21. Entfernungskilometer 35 Cent. Davor können 30 Cent steuerlich geltend gemacht werden.
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Bei geringen Entfernungen kann es sich im Einzelfall auch anbieten, anstelle der Kilometer-Pauschale die tatsächlich angefallenen Kosten, etwa in Form eines ÖPNV-Tickets geltend zu machen.
Gerne beraten wir Sie zu ihren Möglichkeiten!
Sind für beruflich bedingte Auswärtstätigkeiten private Kosten angefallen, können auch diese berücksichtigt werden. Hierzu zählt insbesondere der Verpflegungsmehraufwand. Dieser beträgt
Auch ein Arbeitszimmer kann unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist dafür, dass regelmäßig von zu Hause gearbeitet wird und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Berücksichtigt werden können dann bis zu 1.250 Euro.
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Sind die Voraussetzungen an ein Arbeitszimmer nicht erfüllt, kann ggf. alternativ die sogenannte Home Office Pauschale in Höhe von maximal 600 Euro Berücksichtigung finden. Voraussetzung hierfür ist, dass tatsächlich eine entsprechende Anzahl an Tagen im Home-Office gearbeitet wurde.
Auch Arbeitsmittel können abgesetzt werden. Hierzu zählen etwa selbst angeschaffte Elektronikgeräte, aber auch Möbel wie beispielsweise ein Bürostuhl. Voraussetzung ist dabei, dass diese Gegenstände zu mindestens 90 % beruflich genutzt werden.
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Weiterhin sollte es sich möglichst um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handeln. Dies ist der Fall, soweit der Nettokaufpreis maximal 800 Euro beträgt. Ist dies nicht der Fall, kann der Gegenstand nicht einmalig steuerlich abgesetzt werden. Vielmehr ist er dann entsprechend seiner üblichen Nutzungsdauer über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
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Darüber hinaus können weitere Werbungskosten anfallen. Zu denken ist hier etwa an
Eine Steuererklärung kann sowohl freiwillig wie auch verpflichtend eingereicht werden. Eine freiwillige Steuererklärung lohnt sich dabei für Arbeitnehmer insbesondere, wenn im laufenden Kalenderjahr hohe beruflich bedingte Kosten angefallen sind, die bei der pauschalen Lohnsteuerabführung zunächst nicht berücksichtigt wurden.
Gerne beraten wir Sie zu Ihrer individuellen Situation!
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Steuererklärung haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberatung und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
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