Ab 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von derzeit 44 Euro auf 50 Euro pro Monat erhöht. Dies wurde bereits im Dezember 2020 mit dem Jahressteuergesetz durch Bundesregierung und Bundesrat beschlossen. Allerdings gelten dann auch verschärfte Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG).
Was sind Sachbezüge?
Sachbezüge sind Einnahmen, die Arbeitnehmer:innen nicht in Geld zufließen. Es handelt sich um Waren oder Dienstleistungen, die Arbeitgeber:innen ihren Arbeitnehmer:innen als Gehaltsnebenleistung spendieren (sogenannte Benefits).
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Gutscheine und Geldkarten
Gutscheine und Geldkarten gelten auch ab 2022 als Sachbezug, wenn sie
- ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und
- die Kriterien des ZAG erfüllen.
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Verschiedene Kategorien
Dabei sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG verschiedene Kategorien zulässig:
- Begrenzte Netze (Gutscheinkarten für Geschäfte, Handelsketten oder regionale City-Cards)
- Begrenzte Produktpalette (z.B. Tankkarten, Gutscheinkarten für Buchläden, Fitnessstudio-Karten, Kinokarten, Streamingdienste)
- Steuerliche und soziale Zwecke (z.B. Essensgutscheine)
Schon gewusst? Benefits als Zusatzleistungen für Arbeitnehmer – Teil II
Überprüfung bestehender Sachbezugslösungen
Um weiterhin steuerfreie Sachbezüge gewährleisten zu können, müssen Arbeitgeber:innen ihre bestehenden Sachbezugslösungen auf die neuen gesetzlichen Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG für das Jahr 2022 überprüfen!
Hierzu hat das Bundesministerium für Finanzen am 13.04.2021 ein Schreiben veröffentlicht. Beachten Sie dazu das BMF-Schreiben vom 13.04.2021. Az. IV C 5 ‒ S 2334/19/10007 :002.
Neu: Limitierte Karten und Apps als Lösung
Verschiedene Anbieter haben sich bereits auf die gesetzliche Neuregelung eingestellt.
So können beispielsweise Mastercards an die Arbeitnehmer:innen ausgegeben werden, welche mit einem Betragslimit ausgestattet sind. Die Arbeitgeber:innen können dann pro Karte aus drei verschiedenen Optionen wählen, für welche Kategorie die Karte eingesetzt werden kann.
Es gibt auch Unternehmen, welche digitale Essensmarken als App anbieten.
Schon gewusst? Der Dienstwagen im Steuerrecht!
Fazit
Arbeitgeber:innen sollten sich ihre bestehenden Sachbezugslösungen auf die neuen gesetzlichen Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG für das Jahr 2022 überprüfen, um weiterhin steuerfreie Sachbezüge gewährleisten zu können.
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Wenn Sie Fragen rund um das Thema Sachbezüge und Steuern haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberater und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen zur Verfügung.
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