Arbeitnehmer:innen können Taxifahrten zum Arbeitsplatz nicht vollständig von der Steuer absetzen. So lautet das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 2022.
Der Kläger gab in den Jahren 2016 und 2017 über 9.000 Euro für Taxifahrten zum Arbeitsplatz aus. Diese Kosten wollte er vollständig von der Steuer absetzen - zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof entschied.
Aufwendungen von Arbeitnehmer:innen für Wege zwischen Wohnung und der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer anzusetzen.
Die erste Tätigkeitsstätte ist in der Regel der übliche Arbeitsplatz
Das gilt unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nur bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Denn in diesem Fall dürfen Arbeitnehmer:innen anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.
Das sind z.B. die (höheren) Kosten für ein Monatsabo bei dem örtlichen Verkehrsbetrieb.
Der sechste Senat des Bundesfinanzhofs musste daher die Frage beantworten, ob es sich bei einem Taxi um ein nach § 9 Abs. 2 S. 2 EStG begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt. Die Antwort: Nein!
Zur Begründung stellt der Senat darauf ab, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (insbesondere Bus und Bahn) und damit ein enges Verständnis des Begriffs zu Grunde gelegt hat.
Arbeitnehmer:innen, die Wege zwischen ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte mit einem "öffentlichen" Taxi zurücklegen, können ihre Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale und nicht in Höhe der tatsächlich angefallenen (höheren) Kosten geltend machen.
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