Die Steuererklärung – ein Angstthema für viele Deutsche. Rund um das Thema Steuererklärung ranken sich viele Gerüchte und Mythen. Dabei kann eine solche, auch, soweit sie nicht verpflichtend ist, durchaus lohnenswert sein. In unserer neuen Serie zum Steuerrecht haben wir das wichtigste für Sie zusammengefasst!
Die Einkommenssteuererklärung
Immer wieder hören wir Gerüchte und Mythen rund um das Thema Steuererklärung. Gemeint ist damit wohl eigentlich die sogenannte Einkommenssteuererklärung. Bei dieser handelt es sich um eine Aufschlüsselung der im laufenden Kalenderjahr getätigten Werbungskosten und Sonderausgaben, die dann mit den erzielten Einnahmen gegenübergestellt werden.
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Pflichtveranlagung und freiwillige Abgabe
Die Einreichung einer Steuererklärung kann dabei für einzelne Gruppen verpflichtend sein. Darüber hinaus ist sie stets auch freiwillig möglich. Sinnvoll sein kann die freiwillige Einreichung einer Steuererklärung insbesondere, wenn im laufenden Kalenderjahr hohe beruflich bedingte Ausgaben angefallen sind.
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Möglichkeiten zur Erstellung einer Steuererklärung
Für Privatpersonen wie auch für Unternehmer bestehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Erstellung einer Steuererklärung. Zu nennen sind insbesondere
- Die Erklärung kann selbst erstellt werden
- Die Erklärung kann durch einen Lohnsteuerhilfeverein erstellt werden
- Die Erklärung kann unter Zuhilfenahme eines Computer-Programms erstellt werden
- Die Erklärung kann durch einen Steuerberater erstellt werden.
Welche Version der Erstellung im Einzelfall die Sinnvollste ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr ist jeweils die individuelle Situation, die Komplexität des Falls sowie die vorhandenen Vorkenntnisse und Affinität zum Thema zu berücksichtigen.
Frist für die verpflichtende Steuererklärung
Steuererklärungen müssen grundsätzlich bis zum 31.07 des Folgejahres eingereicht werden.
Für die Steuererklärung für das Jahr 2021 bleibt also Zeit bis zum 31.07.2022.
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Wer einen Steuerberater mit der Erstellung und Einreichung seiner Einkommenssteuererklärung beauftragt, hat sogar noch etwas länger Zeit – nämlich für das Jahr 2021 bis zum 28. Februar 2023.
Möglich sind darüber hinaus auch Fristverlängerungen im Einzelfall. Diese müssen dann beim jeweils zuständigen Finanzamt gesondert beantragt werden.
Frist für die freiwillige Steuererklärung
Wird eine Steuererklärung freiwillig eingereicht, ist hierfür sogar bis zu vier Jahre Zeit.
Im Jahr 2022 kann also auch die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2018 noch erstellt und eingereicht werden. Für die Steuererklärung für das Jahr 2021 bedeutet dies andersherum, dass diese freiwillig bis spätestens zum 31.12.2025 eingereicht werden muss.
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Einreichung beim zuständigen Finanzamt
Die erstellte Erklärung ist dann beim jeweils örtlich zuständigen örtlichen Finanzamt einzureichen. Dies ist regelmäßig das Finanzamt, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz bzw. das Unternehmen seinen Firmensitz hat.
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Privatleute dürfen ihre Steuererklärung auch weiterhin in Papierform beim Finanzamt einreichen. Bei Einkünften aus selbstständiger, gewerblicher oder freiberuflicher bzw. landwirtschaftlicher Tätigkeit ist die Erklärung demgegenüber zwingend über das Online-Portal ELSTER zu übermitteln.
Einsicht von Belegen
Bereits seit dem Jahr 2017 müssen mit der Steuererklärung keine Belege mehr an das Finanzamt übersandt werden. Vielmehr müssen diese lediglich aufbewahrt und auf Nachfrage der Behörde vorgelegt werden. Dabei sind die Belege mindestens ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheides weiter aufzuheben.
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Fazit
Eine Steuererklärung kann sowohl freiwillig wie auch verpflichtend eingereicht werden. Eine freiwillige Steuererklärung lohnt sich dabei für Arbeitnehmer insbesondere, wenn im laufenden Kalenderjahr hohe beruflich bedingte Kosten angefallen sind, die bei der pauschalen Lohnsteuerabführung zunächst nicht berücksichtigt wurden.
Gerne beraten wir Sie zu Ihrer individuellen Situation!
Noch Fragen?
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Steuererklärung haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberatung und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
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