Steuerrecht 2022: Die Steuererklärung und der Verlustvortrag

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein Allgemeines Zivilrecht Steuerberatung

Die Steuererklärung – ein Angstthema für viele Deutsche. Rund um das Thema Steuererklärung ranken sich viele Gerüchte und Mythen. Besondere Aufmerksamkeit genießt dabei immer wieder auch der sogenannte Verlustvortrag. Was Sie zum Thema wissen müssen, haben wir für Sie zusammengefasst!

Die Einkommenssteuererklärung

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Immer wieder hören wir Gerüchte und Mythen rund um das Thema Steuererklärung. Gemeint ist damit wohl eigentlich die sogenannte Einkommenssteuererklärung. Bei dieser handelt es sich um eine Aufschlüsselung der im laufenden Kalenderjahr getätigten Werbungskosten und Sonderausgaben, die dann mit den erzielten Einnahmen gegenübergestellt werden.

Pflichtveranlagung und freiwillige Abgabe

Die Einreichung einer Steuererklärung kann dabei für einzelne Gruppen verpflichtend sein. Darüber hinaus ist sie stets auch freiwillig möglich. Sinnvoll sein kann die freiwillige Einreichung einer Steuererklärung insbesondere, wenn im laufenden Kalenderjahr hohe beruflich bedingte Ausgaben angefallen sind.

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Ausgaben in der Steuererklärung

Für die in der Steuererklärung geltend zu machenden Ausgaben ist dabei grundsätzlich zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben zu unterscheiden. Welche Kosten dies im Einzelnen sein können, haben wir exemplarisch bereits in den vorangegangenen Beiträgen unserer Serie für Sie zusammengestellt.

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Ausgaben höher als Einnahmen

Im Einzelfall kann es vorkommen, dass für einen Arbeitnehmer im laufenden Steuerjahr besonders hohe Kosten angefallen sind, die in Summe sogar die tatsächlich erzielten Einnahmen überstiegen. Der Arbeitnehmer hat dann wirtschaftlich einen Verlust erlitten.

Beispiel:

Frau Meier hatte im Jahr 2020 aufgrund der Pandemie lediglich Einnahmen in Höhe von 7.000 Euro. Um sich fortzubilden und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, hat sie die ihr zur Verfügung stehende Zeit für Weiterbildungen genutzt. Hierfür sind ihr steuerlich zu berücksichtigende Kosten von insgesamt 9.000 Euro entstanden. Es ergibt sich für das Kalenderjahr ein Verlust in Höhe von 2.000 Euro.

Verlustvor- und rücktrag

Betroffene haben dann aus steuerrechtlicher Sicht zwei Möglichkeiten:

  1. Sie können den Verlust in die vorangegangene Steuererklärung zurücktragen (Verlustrücktrag)
  2. Sie können den Verlust auf Antrag in das Folgejahr vortragen (Verlustvortrag).

Verlustvortrag

Wurde sich für letztgenannte Variante entschieden, erstellt das Finanzamt über diesen Verlustvortrag einen extra Bescheid – den sogenannten Verlustfeststellungsbescheid. Dieser bestätigt die Höhe des Verlusts, der dann in der nächsten Steuererklärung berücksichtigt werden kann.

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Kann der Verlust mangels ausreichendem Einkommens auch im Folgejahr nicht berücksichtigt werden, kann er auf Antrag ins nächste Steuerjahr übertragen werden. Möglich ist dies nach Ansicht des Bundesfinanzhofs für eine Dauer von bis zu sieben Jahren.

Besonderheit: kein Verlustvortrag für Studierende

Etwas anderes gilt demgegenüber für Studierende. So hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2014 entschieden, dass Kosten für eine Erstausbildung generell nicht als Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben geltend gemacht werden dürfen. Für Sonderausgaben gilt indes eine Jahreshöchstgrenze von 6.000 Euro. Auch können diese nicht im Wege des Verlustvortrags ins Folgejahr übertragen werden.

Fazit

Eine Steuererklärung kann sowohl freiwillig wie auch verpflichtend eingereicht werden. Eine freiwillige Steuererklärung lohnt sich dabei für Arbeitnehmer insbesondere, wenn im laufenden Kalenderjahr hohe beruflich bedingte Kosten angefallen sind, die bei der pauschalen Lohnsteuerabführung zunächst nicht berücksichtigt wurden. Sind die Kosten im Einzelfall höher als die erzielten Einnahmen, kann der Verlust im Wege des Verlustvor- bzw. Rücktrags in ein anderes Steuerjahr übertragen werden.

Gerne beraten wir Sie zu Ihrer individuellen Situation!

Noch Fragen?

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Steuererklärung haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberatung und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.

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