Steuerrecht 2022: Die Sache mit der Gemeinnützigkeit

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit hat einen entscheidenden Vorteil: es muss keine Gewerbe- und Körperschaftssteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Der Bundesfinanzhof hatte sich nun mit der Gemeinnützigkeit von Betriebskindergärten zu befassen.

Der Sachverhalt

Der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag die Klage einer Kindertagesstätte zugrunde. Diese hatte mit einem Unternehmen Verträge über die Einrichtung einer Kinderbetreuung für dessen Mitarbeitende geschlossen. Den Kindern der Mitarbeiter*innen sollte dabei eine Belegungspräferenz zukommen. Kindern von unternehmensfremden Eltern sollten etwaige verfügbare Restplätze erhalten.

Schon gewusst? Die Sache mit dem schlechten Tattoo

Das Verfahren

Schon gewusst? Alles zum Thema Schmerzensgeld!

Das Finanzamt lehnte den Antrag der Kindertagesstätte auf Feststellung der Gemeinnützigkeit ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage zum Finanzgericht – jedoch ohne Erfolg.

Gemeinnützigkeit

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit hat folgenden Vorteil: es muss keine Gewerbe- und Körperschaftssteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Darüber hinaus ist für viele Leistungen ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von lediglich 7 % anstelle von 19 % zu leisten. Spenden und Mitgliedsbeiträge können von den Zuwendern steuermindernd geltend gemacht werden.

Gemeinnützigkeit begründet Steuerbegünstigungen

Gemeinnützig sind dabei alle Zwecke, die der Allgemeinheit zu Gute kommen. Für die Erlangung der Gemeinnützigkeit müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die formelle Satzungsmäßigkeit und
  • die tatsächliche Geschäftsführung müssen gemeinnützig sein.

Die Entscheidung

Diese Voraussetzungen sah der Bundesfinanzhof im Ergebnis nicht als erfüllt an. So führten die Richter aus, für eine Förderung der Allgemeinheit sei jedenfalls im Grundsatz erforderlich, dass auch jedes Kind Zugang zu der Kita habe.

Schon gewusst? Vorsicht mit Schwarzgeld und Schwarzarbeit!

Betriebsnaher Kindergarten

Diese Voraussetzung sei aber gerade bei einem betriebsnahen Kindergarten, der einen spezifischen Personenkreis fördern solle, nicht erfüllt. Dass etwaige Restplätze auch an betriebsfremde Kinder vergeben würden, sei hierfür gerade nicht ausreichend.

Schon gewusst? Alles zum Thema Steuerklassen!

Fazit

Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht die hohen Anforderungen für die Feststellung der Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen Steuerbegünstigungen. Die Entscheidung reiht sich in die zuletzt eher restriktive Rechtsprechung der obersten Finanzrichter zur Anerkennung gemeinnütziger Zwecke ein.

Noch Fragen?

Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher steht Ihnen mit kompetenter Rechtsberatung in Essen zur Seite.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Steuern und Gemeinnützigkeit haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberater und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.

Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater

Ihre Steuerberater in Essen

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
chevron-down linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram