Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit hat einen entscheidenden Vorteil: es muss keine Gewerbe- und Körperschaftssteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Der Bundesfinanzhof hatte sich nun mit der Gemeinnützigkeit von Betriebskindergärten zu befassen.
Der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag die Klage einer Kindertagesstätte zugrunde. Diese hatte mit einem Unternehmen Verträge über die Einrichtung einer Kinderbetreuung für dessen Mitarbeitende geschlossen. Den Kindern der Mitarbeiter*innen sollte dabei eine Belegungspräferenz zukommen. Kindern von unternehmensfremden Eltern sollten etwaige verfügbare Restplätze erhalten.
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Das Finanzamt lehnte den Antrag der Kindertagesstätte auf Feststellung der Gemeinnützigkeit ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage zum Finanzgericht – jedoch ohne Erfolg.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit hat folgenden Vorteil: es muss keine Gewerbe- und Körperschaftssteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Darüber hinaus ist für viele Leistungen ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von lediglich 7 % anstelle von 19 % zu leisten. Spenden und Mitgliedsbeiträge können von den Zuwendern steuermindernd geltend gemacht werden.
Gemeinnützig sind dabei alle Zwecke, die der Allgemeinheit zu Gute kommen. Für die Erlangung der Gemeinnützigkeit müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Diese Voraussetzungen sah der Bundesfinanzhof im Ergebnis nicht als erfüllt an. So führten die Richter aus, für eine Förderung der Allgemeinheit sei jedenfalls im Grundsatz erforderlich, dass auch jedes Kind Zugang zu der Kita habe.
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Diese Voraussetzung sei aber gerade bei einem betriebsnahen Kindergarten, der einen spezifischen Personenkreis fördern solle, nicht erfüllt. Dass etwaige Restplätze auch an betriebsfremde Kinder vergeben würden, sei hierfür gerade nicht ausreichend.
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Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht die hohen Anforderungen für die Feststellung der Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen Steuerbegünstigungen. Die Entscheidung reiht sich in die zuletzt eher restriktive Rechtsprechung der obersten Finanzrichter zur Anerkennung gemeinnütziger Zwecke ein.
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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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