Steuerrecht 2022: Die Grundsteuer-Reform

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein Steuerberatung

Bereits 2018 wurde dem Gesetzgeber von dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgegeben, die Bewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Grundsteuer neu zu regeln. Hintergrund ist, dass im gleichen Zuge die so genannte Einheitsbewertung als verfassungswidrig eingestuft wurde.

Übergangsregelung läuft aus

Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt durften die Regelungen über die (verfassungswidrige) Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Aufgrund der besonderen Sachgesetzlichkeiten der Grundsteuer ordnete das BVerfG darüber hinaus eine weitere Fortgeltung der beanstandeten Normen für 5 Jahre nach Verkündung der Neuregelung, längstens aber bis zum 31.12.2024, an.

Diese abgestufte Fortgeltungsanordnung trägt der Tatsache Rechnung, dass es zur bundesweiten Neubewertung aller ca. 36 Mio. wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes eines außergewöhnlichen Umsetzungsaufwands im Hinblick auf Zeit und Personal bedarf.

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Praktische Bedeutung

Grundstückseigentümer werden voraussichtlich im Frühjahr 2022 durch Allgemeinverfügung aufgefordert, eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf elektronischem Weg abzugeben.

Wenn Sie Eigentümer eines oder mehrerer Grundstücke sind, unterstützen wir Sie gerne bei der Erstellung und Abgabe dieser Feststellungserklärung!

Bei der Bewertung gelten unterschiedliche Regelungen, je nachdem ob ein Grundstück unbebaut oder bebaut ist. Zudem gelten Besonderheiten für die jeweilige Art der Nutzung. Darüber hinaus können je nach Bundesland unterschiedliche Bewertungsregelungen gelten. Welches Modell für die Bewertung eines Grundstücks anzuwenden ist, hängt damit davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück belegen ist.

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Ablauf der Neubemessung

Hauptfeststellung

Auf den 1.1.2022 sind für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke) auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts Grundsteuerwerte gesondert festzustellen (Hauptfeststellung). Zur Durchführung dieser – ersten – Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte ist durch die Steuerpflichtigen ab dem 1.7.2022 die Feststellungerklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Anhand der Angaben in der Feststellungserklärung ermitteln die Finanzämter den Grundsteuerwert und erlassen einen Grundsteuerwertbescheid.

Festlegung des Grundsteuermessbetrages

Aufbauend auf dem festgestellten Grundsteuerwert setzen die Finanzämter im Wege eines Steuermessbescheids den Grundsteuermessbetrag fest. Dieser wird durch Anwendung eines gesetzlich festgelegten Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil ermittelt. Hierbei werden die auf den 1.1.2022 festgestellten Grundsteuerwerte der Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1.1.2025 zugrunde gelegt.

Erlass von Grundsteuerbescheiden

Schließlich stellen die Finanzämter die zur Festsetzung der Grundsteuer notwendigen Inhalte aus dem Steuermessbescheid den Gemeinden zur Verfügung. Die Gemeinden bestimmen nach Kenntnis des neuen Grundsteuermessbetragsvolumens ihre Hebesätze für die Grundsteuer. Anschließend setzen sie die ab dem Kalenderjahr 2025 geltende Grundsteuer im Wege eines Grundsteuerbescheides fest.

Bis Ende 2024 werden der Grundsteuer noch die bisherigen Einheitswerte zugrunde gelegt.

Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe

Die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte erfolgt auf den 1.1.2022. Ihr sind sowohl die tatsächlichen Verhältnisse als auch die Wertverhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde zu legen.

Gemäß § 228 Abs. 6 BewG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO besteht hierbei die Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe.

Achtung!

Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung erfolgt voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1.7.2022 kostenfrei über die Steuer-Onlineplattform „ELSTER“ eingereicht werden.

Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Abgabe der entsprechenden Erklärung!

Diese Angaben sind wichtig

Für Wohngrundstücke sind für die Feststellungserklärung im Wesentlichen nur folgende wenige Angaben erforderlich:

  • Lage des Grundstücks
  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • Gebäudeart
  • Wohnfläche
  • Baujahr des Gebäudes

Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022.

Fazit

Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen, bis dahin gelten bestehende Regelungen fort. Dennoch müssen Grundstückseigentümer zeitnah tätig werden und die genannten Angaben über ihre Grundstücke an das Finanzamt übermitteln.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Steuern haben oder wenn Sie Hilfe bei der Feststellungserklärung benötigen, wenden Sie sich an unsere Steuerberater und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen zur Verfügung.

Rufen Sie uns an 0201/24030.

Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater

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