Steuerrecht: Beschäftigung von Praktikanten

Geschrieben von: Kira Dahlmann
Praktika sind häufig im Rahmen von Ausbildungen und Studiengängen vorgeschrieben. Sie bieten Praktikanten eine gute Orientierung auf dem Arbeitsmarkt. Aber was ist für Arbeitgeber zu beachten?

Praktika

Im Gegensatz zu einer Ausbildung sind universitäre Studiengänge oftmals eher theoretisch ausgerichtet. In vielen Studienordnungen sind daher für die Studierende Pflichtpraktika vorgeschrieben. Aber auch interessierte Schüler oder Absolventen machen Praktika, um Einblicke in Berufsfelder zu erhalten.

Pflicht- und Zwischenpraktikum

Aus rechtlicher Sicht ist dabei zwischen Pflicht- und freiwilligen Praktika zu unterscheiden. Pflichtpraktika sind solche, die im Rahmen einer Hochschul- oder Berufsausbildung zwingend für die Erreichung des Abschlusses vorgeschrieben sind.

Vergütung

Für Pflichtpraktika bis zu einer Dauer von bis zu drei Monaten ist die Bezahlung einer Vergütung freiwillig. Freiwillige Praktika von über drei Monaten müssen demgegenüber wenigstens mit dem Mindestlohn vergütet werden.

Sozialversicherungspflicht

Auch für die Sozialversicherungspflicht sind die unterschiedlichen Praktika-Arten zu unterscheiden. Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum, ist unabhängig von der Höhe des freiwillig bezahlten Entgelts und der Dauer des Praktikums dieses Sozialversicherungsfrei.

Freiwillige Praktika

Handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum, ist dieses im Grundsatz voll sozialversicherungspflichtig. Etwas abweichendes kann ausnahmsweise gelten, wenn es sich im Umfang um einen Minijob (603-Euro, Stand Januar 2026) handelt. Für ein Praktikum bis zu einer Dauer von drei Monaten kann überdies eine kurzfristige Beschäftigung als Anmeldeform gewählt werden. Diese ist ebenfalls sozialversicherungs-, wenn auch nicht steuerfrei.

Werkstudentenprivileg

Handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum im Rahmen eines Studiums an einer offiziellen Hochschule, kann überdies unter Umständen das sogenannte Werkstudentenprivileg zum Tragen kommen. Hierfür ist insbesondere Voraussetzung, dass die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit 20 Stunden nicht überschreitet und das Studium auch weiterhin im Fokus steht.

Nur Beiträge zur Rentenversicherung

Werkstudenten werden in der Sozialversicherung privilegiert. So müssen sie sich zwar selbst wenigstens studentisch krankenversichern und können nicht in der Familienversicherung verbleiben. Jedoch sind lediglich die Beiträge zur Rentenversicherung, nicht aber die sonstigen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

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