Praktika sind häufig im Rahmen von Ausbildungen und Studiengängen vorgeschrieben. Sie bieten Praktikanten eine gute Orientierung auf dem Arbeitsmarkt. Aber was ist für Arbeitgeber zu beachten?
Praktika
Im Gegensatz zu einer Ausbildung sind universitäre Studiengänge oftmals eher theoretisch ausgerichtet. In vielen Studienordnungen sind daher für die Studierende Pflichtpraktika vorgeschrieben.
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Aber auch interessierte Schüler*innen oder Absolvent*innen machen Praktika, um Einblicke in Berufsfelder zu erhalten.
Pflicht- und Zwischenpraktikum
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Aus rechtlicher Sicht ist dabei zwischen Pflicht- und freiwilligen Praktika zu unterscheiden. Pflichtpraktika sind solche, die im Rahmen einer Hochschul- oder Berufsausbildung zwingend für die Erreichung des Abschlusses vorgeschrieben sind.
Vergütung
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Für Pflichtpraktika bis zu einer Dauer von bis zu drei Monaten ist die Bezahlung einer Vergütung freiwillig. Freiwillige Praktika von über drei Monaten müssen demgegenüber wenigstens mit dem Mindestlohn vergütet werden.
Sozialversicherungspflicht
Auch für die Sozialversicherungspflicht sind die unterschiedlichen Praktika-Arten zu unterscheiden. Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum, ist unabhängig von der Höhe des freiwillig bezahlten Entgelts und der Dauer des Praktikums dieses Sozialversicherungsfrei.
Freiwillige Praktika
Handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum, ist dieses im Grundsatz voll sozialversicherungspflichtig. Etwas abweichendes kann ausnahmsweise gelten, wenn es sich im Umfang um einen Minijob (450-Euro-Job) handelt.
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Für ein Praktikum bis zu einer Dauer von drei Monaten kann überdies eine kurzfristige Beschäftigung als Anmeldeform gewählt werden. Diese ist ebenfalls sozialversicherungs-, wenn auch nicht steuerfrei.
Werkstudentenprivileg
Handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum im Rahmen eines Studiums an einer offiziellen Hochschule, kann überdies unter Umständen das sogenannte Werkstudentenprivileg zum Tragen kommen.
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Hierfür ist insbesondere Voraussetzung, dass die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit 20 Stunden nicht überschreitet und das Studium auch weiterhin im Fokus steht.
Nur Beiträge zur Rentenversicherung
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Werkstudenten werden in der Sozialversicherung privilegiert. So müssen sie sich zwar selbst wenigstens studentisch krankenversichern und können nicht in der Familienversicherung verbleiben. Jedoch sind lediglich die Beiträge zur Rentenversicherung, nicht aber die sonstigen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Noch Fragen?
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Wenn Sie Fragen rund um das Thema Praktikanten, Sozialversicherung oder andere arbeitsrechtliche Fragen oder auch Fragen bei der Abrechnung des Mindestlohns haben, wenden Sie sich an unsere Anwälte für Arbeitsrecht oder unsere Steuerberatung und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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