Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung sind grundsätzlich keine Werbungskosten. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf auch für den Fall entschieden, dass es sich bei dem Steuerpflichtigen um ein Bankvorstandsmitglied handelt.
Der Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es um die Einkommensteuererklärung eines Bankvorstandsmitglieds. Der Mann hatte ein Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)-Abonnement abgeschlossen und die entsprechenden Kosten als Werbungskosten angesetzt. Die FAZ enthält neben einem Finanz-Teil in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport.
Nicht abziehbare Aufwendung der Lebensführung
Nachdem das Finanzamt die Kosten nicht als Werbungskosten anerkennen wollte, hat nun auch das FG entschieden, dass Aufwendungen für den Bezug der FAZ selbst dann keine Werbungskosten sind, wenn es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines Bankvorstandsmitglieds handelt. Vielmehr liegen nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung vor.
Auch ein teilweiser Abzug der Kosten sei nicht möglich, da nicht objektiv beurteilt werden könne, inwieweit die abonnierte Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen Verwendung findet.
Ausnahme möglich
Das FG machte in seinem Urteil allerdings auf eine Ausnahme aufmerksam:
Aufwendungen für Tageszeitungen und Zeitschriften, die für den betrieblichen Bereich bezogen werden, sind sehr wohl als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Beispiel:
Zeitungen im Wartezimmer in freiberuflichen Praxen wie z. B. bei Ärzten oder Zahnärzten in Friseursalons oder Gaststätten und Hotels.
Denn in diesem Fall erscheint eine nahezu ausschließliche betriebliche oder berufliche Verwendung als sicher.