Steuerrecht 2021: Spendenabzug auch bei zweckgebundenen Spenden

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein Steuerberatung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.03.2021 entschieden, dass ein Spendenabzug auch bei zweckgebundenen Spenden möglich sein kann. 

Der Sachverhalt

Die Klägerin hatte einen im Tierheim lebenden „Problemhund“ ins Herz geschlossen. Sie wollte dem kaum mehr vermittelbaren Tier eine dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension ermöglichen. Zu diesem Zweck übergab sie einem gemeinnützigen Tierschutzverein und der Tierpension 5.000 Euro. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin daraufhin eine Spendenbescheinigung über diesen Betrag aus. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten den Spendenabzug jedoch ab. 

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Konkreter Verwendungszweck steht Spende nicht entgegen

Grundsätzlich zu Unrecht – so die Richter:innen des BFH. Denn nach Ansicht der Richter:innen steht die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung sei allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte. 

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Dann sind Spenden steuerlich absetzbar

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu

    1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter

unter den in § 10b EStG genannten Voraussetzungen als Sonderausgaben abgezogen werden.

Erfasst sind insbesondere gemeinnützige Zwecke, wie z.B. die Förderung des Tierschutzes, des Sports oder der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. 

Zurückverweisung ans FG

Der BFH hob die vorinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das FG. Dieses muss nun noch prüfen, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohls diene.

Zwar fehle die für den Spendenabzug ebenfalls erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung, wenn eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommen solle und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt werde. Der BFH deutete aber schon an, dass davon vorliegend nicht auszugehen sein dürfte. Insbesondere gehörte der „Problemhund“ nicht der Klägerin. 

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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater

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