Wer ein Gewerbe betreibt und damit Einnahmen generiert, muss Steuern zahlen. Aber ab wann liegt ein Gewerbe vor? Das Finanzgericht (FG) Münster hatte sich nun mit der Steuerpflicht einer Hobby-Hundezucht zu befassen.
Die Klägerin züchtet Rassehunde in ihrem Privathaushalt und verkauft die Welpen über ihre eigene Homepage. Dabei ist sie als Züchterin Mitglied im Verband Deutscher Hundezüchter und verpflichtet, bei der Zucht die strengen Regularien des Deutschen Dachverbandes der Hundezüchter einzuhalten.
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Durch die Zucht und den Verkauf der Welpen erzielte die Klägerin in den letzten Jahren Einnahmen. Als das zuständige Finanzamt von diesen erfuhr, setzte es eine Umsatzsteuer fest.
Hiergegen wandte sich die die Züchterin und erklärte, es handle sich um eine bloße Hobbyzucht, die gerade nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Eine wirtschaftliche Betätigung als Züchterin sei ihr nicht möglich, da ihr durch ihre Mitgliedschaft im Züchterverband und die damit verbundenen Anforderungen zu hohe Kosten entstünden. Vielmehr gehe sie lediglich einem Hobby nach.
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Als ihr Einspruch ohne Erfolg blieb, wandte sich die Züchterin an das FG Münster – jedoch ohne Erfolg.
Grundsätzlich sind alle Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. Abzustellen ist dabei auf § 2 UStG. Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, d.h. wer mit einer auf Dauer angelegten Tätigkeit Einnahmen erzielt. Dabei wird eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt. Die Tätigkeit dient zur Erzielung von Einnahmen, wenn Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt erbracht werden.
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Bei der Einkommensteuer kommt es erst zu einer Steuerpflicht, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Grundsätzlich werden dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Diese sind nach § 15 Abs. 2 EStG gegeben, wenn:
Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.
Unter Gewinnerzielungsabsicht wird verstanden, dass auf die Lebensdauer eines Unternehmens mit einem Totalgewinn gerechnet wird. Liegt dieser nicht vor, wird von sogenannter Liebhaberei gesprochen.
Die Abgrenzung zwischen Unternehmer und Liebhaberei ist dabei nicht immer einfach.
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Liebhaberei ist eine Tätigkeit, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Sie dient damit primär nicht der Erzielung positiver Einkünfte, sondern wird aufgrund persönlicher Neigungen ausgeführt, beispielsweise als Hobby.
Liebhaberei hat keine steuerpflichtige Bedeutung, so dass keine Steuern zu zahlen sind. Im Gegenzug können aber auch Verluste nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Die Finanzrichter sahen in der Zucht eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. § 2 UstG. Hierfür spreche insbesondere, dass die Welpen über das Internet als bewährte Vertriebsmaßnahme angeboten wurden und sie auf ihrer Homepage mit den hohen Qualitätsstandards ihrer Zuchthunde warb. Auch wurde die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt und entsprechend auf Dauer ausgeführt.
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Die Umsätze der Züchterin sind damit umsatzsteuerpflichtig.
Die aktuelle Entscheidung des FG Münster verdeutlicht die fließenden Übergänge und die teils schwierige Abgrenzung zwischen Liebhaberei und Unternehmereigenschaft.
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