Steuerrecht 2020: Die Lohn- und Gehaltsabrechnung

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Die meisten Deutschen sind angestellte Arbeitnehmer*innen. Von ihrem Arbeitgeber erhalten sie ein monatliches Arbeitsentgelt – den Lohn. Arbeitgeber sind dabei gesetzlich zur Erstellung und Aushändigung einer monatlichen Gehaltsabrechnung verpflichtet. Was Sie wissen müssen!

Arbeitnehmers vs. Selbstständigkeit

Die meisten Deutschen sind angestellt. Sie arbeiten abhängig und weisungsgebunden, häufig auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages, für einen Arbeitgeber. Rechtlich spricht man dann von einem Arbeitnehmer.

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Für seine Tätigkeit als Arbeitnehmer erhalten diese ein monatliches Gehalt als Arbeitslohn.

Die Gehaltsabrechnung

Überdies erhalten Arbeitnehmer in der Regel einmal pro Monat eine Gehaltsabrechnung von ihrem Arbeitgeber. Diese werden häufig als auch Monats-, Entgelt-, Lohn- oder Verdienstabrechnung bezeichnet.

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Für den Arbeitnehmer dient die Gehaltsabrechnung als Verdienstnachweis. Ein solcher muss regelmäßig etwa bei der Anmietung einer Wohnung oder der Inanspruchnahme eines Bankkredits vorgelegt werden.

Pflichtbestandteile

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Darüber hinaus lassen sich der Gehaltsabrechnung wichtige Informationen zur Zusammensetzung des Nettolohns entnehmen. So muss die Abrechnung regelmäßig Angaben enthalten zu:

  • Bruttolohn
  • Abgeführter Lohnsteuer
  • Abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung)
  • Ggf. abgeführter Kirchensteuer sowie dem Solidaritätszuschlag

Überdies muss sie die persönlichen Daten wie etwa Name und Anschrift des Arbeitnehmers beinhalten.

Freiwillige Angaben

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Darüber hinaus enthalten viele Gehaltsabrechnungen weitere für Arbeitnehmer*innen interessante und relevante Informationen, die es sich zu prüfen lohnen kann. Zu denken ist hier etwa an:

  • Urlaubsanspruch, bereits genommenen und verbleibende Urlaubstage
  • Arbeitszeitkonto nebst Guthaben

Erstellung von Gehaltsabrechnungen

Arbeitgeber sind in Deutschland zur monatlichen Erstellung von Gehaltsabrechnungen verpflichtet. Dabei können die Abrechnungen entweder selbst oder durch einen beauftragten Steuerberater bzw. Lohnbuchhalter erfolgen.

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Ob die selbstständige Erstellung oder die Beauftragung eines externen Experten vorzugswürdig ist, kann dabei nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr ist jeweils auf den Einzelfall und insbesondere die Komplexität und Anzahl der Fälle abzustellen

Gerne beraten wir Sie und Ihr Unternehmen und übernehmen Ihre Lohnbuchhaltung!

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Wenn Sie Fragen rund um das Thema unternehmerische Tätigkeit, andere arbeitsrechtliche Fragen oder auch Fragen bei der Abrechnung von Arbeitsleistungen haben, wenden Sie sich an unsere Anwälte für Arbeitsrecht oder unsere Steuerberatung und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.

Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater

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