Bereits in unseren vorangegangenen Beiträgen stellten wir Ihnen die Grundzüge des Vereinsrechts sowie der Gemeinnützigkeit vor. Heute möchten wir Ihnen die steuerliche Behandlung des gemeinnützigen Vereins näher erläutern.
Sind die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt, kann auf Antrag des Vereins vom zuständigen Finanzamt die Gemeinnützigkeit als Status festgestellt werden. Mit dieser Feststellung ist eine Vielzahl steuerlicher Vergünstigungen für den Verein verbunden.
Dabei ist zwischen den unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern zu unterscheiden.
Grundsätzlich können sich auch gemeinnützige Vereine wirtschaftlich betätigen. Dabei ist aber erforderlich, dass diese Betätigungen lediglich einen untergeordneten Nebenzweck der Vereinsarbeit darstellen. Je nach Art der genauen Betätigung sind die Vereinseinnahmen dann in vier Bereiche unterteilt:
Der ideelle Bereich der Vereinsarbeit erfasst die unmittelbare Umsetzung des gemeinnützigen Satzungszweckes. Dazu zählen insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse als Einnahmen. Diesen Einnahmen stehen beispielsweise Miet- oder Personalkosten gegenüber.
Alle Einnahmen und Ausgaben aus dem ideellen Bereich sind steuerbegünstigt, so dass keine Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zu entrichten ist.
Auch die Vermögensverwaltung ist grundsätzlich dem ideellen Bereich des Vereins zuzuordnen. Sie ist dementsprechend steuerbegünstigt. Zur Vermögensverwaltung gehören dabei beispielsweise Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen sowie der Verkauf von Vermögensgegenständen.
Tätigkeiten, durch die Einnahmen erzielt werden sollen, zählen zum Zweckbetrieb des Vereins. Es handelt sich demnach um den Teil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der zur Erfüllung des Satzungszwecks dient.
Die Einnahmen aus dem Zweckbetrieb sind teilweise steuerlich begünstigt. So ist keine Gewerbe- oder Körperschaftssteuer zu entrichten. Jedoch fällt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % an.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb umfasst alle Vereinstätigkeiten zur Mittelbeschaffung.
Die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind steuerlich nicht begünstigt, so dass neben dem normalen Umsatzsteuersatz von 19 % auch Körperschafts- und Gewerbesteuer anfallen.
Um den Status der Gemeinnützigkeit zu erhalten, muss der Verein einer Reihe von
genügen. Insbesondere müssen so die Herkunft und Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel lückenlos und nach den einzelnen Bereichen getrennt nachgewiesen werden. Formal sind dabei die Vorgaben des § 146 AO zu berücksichtigen.
Der Status als gemeinnütziger Verein beinhaltet eine Vielzahl steuerlicher Vergünstigungen und Vorteile. Jedoch ist die Erhaltung des Status mit gesteigerten Anforderungen an den Nachweis der Zweckverwendung und Herkunft der Mittel verbunden. Für die steuerliche Bewertung von Einnahmen ist im Vereinsrecht zwischen vier Tätigkeitsbereichen zu unterscheiden.