Schumacher und Partner informierte über Aktienoptionen bzw. Stock Options als möglichen Benefit für Mitarbeitende von Aktiengesellschaften. Heute soll es um die steuerrechtliche Behandlung solcher Optionen gehen.
Stock Options, in Deutschland häufig auch als Aktienoptionen oder ESOP bezeichnet, sind das Recht, zu einem späteren, festgesetzten Zeitpunkt Aktien zu einem zuvor festgesetzten Preis zu erwerben – also ein terminiertes Bezugsrecht auf Aktien des Unternehmens.
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Häufig werden sie Mitarbeitenden eines Aktienunternehmens zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
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Gemäß §§ 19 Abs. 1, Abs. 8 EstG sind Güter und Vergütungsbestandteile, die ein Arbeitnehmende als Gegenleistung für ihre Arbeitsleitung erhalten, Arbeitslohn und als solcher zu versteuern.
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Jedoch hat der Bundesfinanzhof 2008 in zwei wegweisenden Entscheidungen festgelegt, dass es sich bei Aktienoptionen nicht um einen Vergütungsbestandteil in diesem Sinne handelt. Vielmehr soll die Einräumung der Optionen zunächst nur eine Chance darstellen. Die Einräumung einer solchen Chance löst jedoch keine Steuerpflicht aus, soweit sie nicht ausgeübt wird.
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Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Option ausgeübt und die Aktien entsprechend gekauft werden. Hierdurch entsteht dem optionsberechtigten Erwerber durch den verbilligten Erwerb ein geldwerter Vorteil gemäß § 38 Abs. 2 EstG.
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Als Zeitpunkt für die Bewertung des geldwerten Vorteils gilt der Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien auf dem Depot des Erwerbers.
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Die Höhe des erlangten geldwerten Vorteils entspricht dann der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Bezugspreis. Man spricht insoweit auch von einer Endbesteuerung des Ausübungsgewinns. In der gerichtlichen Praxis wird zur Berechnung in der Regel auf den niedrigsten Börsenwert am Tag der Ausführung abgestellt.
Beispiel:
Sie haben 5 Optionen zu einem Ausübungspreis von 10 US$ erhalten.
Gehen wir davon aus, Sie üben diese Optionen aus. Für den Kauf der Aktien müssten Sie dann 50 US$ bezahlen.
Liegt der Aktienkurs am Tag der Einbuchung exakt bei 10 US$, entsteht kein geldwerter Vorteil.
Liegt der Aktienkurs demgegenüber bei 11US$, würde ein geldwerter Vorteil von 5 US§ (1 US$ Differenz*5 gekaufte Aktien) entstehen.Auf den so erlangten geldwerten Vorteil sind die üblichen Beiträge zur Lohnsteuer und Sozialversicherung zu entrichten.
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Für den erlangten geldwerten Vorteil kann der Freibetrag des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes genutzt werden. So können bis zu 360 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei erworben werden.