Steuerfreiheit von Sachbezügen

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Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind bis zur Grenze von 44 € im Monat steuerfrei. Mit dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 08.11.2019 hat der Gesetzgeber nun im Zusammenhang mit dieser Sachbezugsfreigrenze eine Neuregelung für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen beschlossen. Diese tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 

Rechtlicher Hintergrund

Zum Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherung gehören neben dem Entgelt in Form von Geldleistungen (Lohn oder Gehalt) auch Sachbezüge. Hierzu zählen z. B. freie Unterkunft, freie Verpflegung und andere Waren- und Dienstleistungen. Bisher konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Gutscheine, Gutscheinkarten oder zweckgebundene Geldleistungen bis zu einer Höhe von 44 € inklusive Mehrwertsteuer monatlich zur Verfügung stellen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben fällig gewesen wären.

Sachbezug sind danach unter anderem:

  • Zahlungen des Arbeitgebers, die mit der Auflage verbunden sind, den empfangenen Geldbetrag nur in bestimmter Weise zu verwenden,
  • ein durch den Arbeitgeber eingeräumtes Recht, bei einer Tankstelle zu tanken,
  • ein Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für Warenbezug.

Keine Rechtsunsicherheit mehr

In all diesen Fällen ist die 44-EUR-Grenze derzeit anwendbar. Sachlohn, auf den die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuwenden ist, liegt nach bisheriger Verwaltungsauffassung auch dann vor, wenn die Gutscheingewährung mittels sogenannter Guthabenkarten beziehungsweise Geldkarten erfolgt. In einem Urteil hatte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch zwischen Gutscheinen und anderen Karten differenziert. Geldsurrogate (z.B. Geldkarten) enthielten keine Leistungsverpflichtung und die Sachbezugseigenschaft sei zweifelhaft. Die Verwaltung änderte ihre Auffassung daraufhin nicht, so dass in der Praxis Unsicherheiten bei der Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen entstanden sind.

Definition des Sachbezugs

Diese Unsicherheiten sollen durch die gesetzliche Regelung beseitigt werden. Sie hat das Ziel, den Begriff der Geldleistung in Abgrenzung zum Begriff des Sachbezugs klar zu definieren, um damit mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

Mit dem neuen § 8 Abs. 1 S. 2 EStG wird die Sachbezugsregelung konkretisiert:

Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. 

Demnach sind zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen.

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44-Euro-Grenze soll bleiben

Allerdings sind Gutscheine und Geldkarten ein flexibles Mittel der Sachzuwendung im Rahmen der 44-EUR-Freigrenze, so dass sie heutzutage bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern weit verbreitet sind. Deshalb enthält der neue § 8 Abs. 1 S. 3 EStG eine Ausnahmeregelung:

Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

Ziel ist es, bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten, die nicht als Zahlungsdienste gelten, als Sachbezug zu belassen, damit die 44-EUR-Grenze anwendbar bleibt.

Erfasst werden hiervon z.B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Centergutscheine und „City-Cards“. Solche Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins bzw. bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu beziehen. 

Geldkarten, die als Geldersatz im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können, sollen hingegen regelmäßig zu den Geldleistung zählen. Das betrifft insbesondere bestimmte Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z.B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können. Solche Karten sind ab nächstem Jahr vom ersten Euro an steuerpflichtig. 

Kein Ersatz für Arbeitslohn

Gutscheine und Geldkarten sollen zudem ab 2020 nur noch dann unter die 44-EUR-Freigrenze fallen, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Der steuerliche Vorteil soll damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden.

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Fazit

Ab kommendem Jahr gilt eine klare Unterscheidung zwischen Geldleistungen und Sachbezug. Die Freigrenze von 44 € brutto bleibt unverändert bestehen. Arbeitgeber können aber ab 2020 nur noch Sachbezüge bis zu dieser monatlichen Höchstgrenze gewähren. Gutscheine und Geldkarten fallen nicht mehr pauschal, sondern nur unter bestimmen Voraussetzungen unter diese Regelungen. Ob die beabsichtigte Rechtssicherheit wirklich eintreten wird, bleibt abzuwarten. 

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