Steuererklärung 2022: Pflichtveranlagung und freiwillige Abgabe

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein Allgemeines Zivilrecht Steuerberatung

Die Steuererklärung – ein Angstthema für viele Deutsche. Rund um das Thema Steuererklärung ranken sich viele Gerüchte und Mythen. Dabei kann eine solche, auch, soweit sie nicht verpflichtend ist, durchaus lohnenswert sein. In unserer neuen Serie zum Steuerrecht haben wir das wichtigste für Sie zusammengefasst!

Die Einkommenssteuererklärung

Immer wieder hören wir Gerüchte und Mythen rund um das Thema Steuererklärung. Gemeint ist damit wohl eigentlich die sogenannte Einkommenssteuererklärung. Bei dieser handelt es sich um eine Aufschlüsselung der im laufenden Kalenderjahr getätigten Werbungskosten und Sonderausgaben, die dann mit den erzielten Einnahmen gegenübergestellt werden.

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Pflichtveranlagung und freiwillige Abgabe

Die Einreichung einer Steuererklärung kann dabei für einzelne Gruppen verpflichtend sein. Darüber hinaus ist sie stets auch freiwillig möglich. Sinnvoll sein kann die freiwillige Einreichung einer Steuererklärung insbesondere, wenn im laufenden Kalenderjahr hohe beruflich bedingte Ausgaben angefallen sind.

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Abgabepflicht für Gewerbetreibende und Freiberufler

Für Gewerbetreibende und Freiberufler ist die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen Frist verpflichtend. Man spricht insoweit auch von einer Pflichtveranlagung. Seit 2017 muss die Erklärung dabei über das Online-Portal ELSTER an das jeweils zuständige Finanzamt übermittelt werden. Die so errechnete Steuerlast muss dann abzüglich der geleisteten Vorauszahlungen auf einmal geleistet werden.

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Abgabepflicht für einzelne Personengruppen

Darüber hinaus können auch bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ausnahmsweise zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Die ist gemäß § 46 EstG insbesondere der Fall, wenn

  • Aufgrund eines Antrags ein individuell höherer Lohnsteuerfreibetrag gilt
  • Lohnersatzleistungen wie insbesondere Kurzarbeitergeld bezogen wurde
  • Es wurden Nebeneinkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit von mehr als 410 Euro im laufenden Kalenderjahr erzielt
  • Eine Abfindung gezahlt wurde
  • Als Rentner oder Vermieter steuerpflichtige Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags erzielt wurden
  • Im Vorjahr ein Verlustvortrag festgestellt wurde.

Freiwillige Steuererklärung

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Darüber hinaus kann sich in vielen Fällen auch eine freiwillige Steuererklärung anbieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn als Arbeitnehmer hohe berufliche Ausgaben angefallen sind.

Fazit

Eine Steuererklärung kann sowohl freiwillig wie auch verpflichtend eingereicht werden. Eine freiwillige Steuererklärung lohnt sich dabei für Arbeitnehmer insbesondere, wenn im laufenden Kalenderjahr hohe beruflich bedingte Kosten angefallen sind, die bei der pauschalen Lohnsteuerabführung zunächst nicht berücksichtigt wurden.

Gerne beraten wir Sie zu Ihrer individuellen Situation!

Noch Fragen?

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Steuererklärung haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberatung und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.

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