Reine Elektroautos mit Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2020 sind für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Danach wird die Kfz-Steuer um 50 Prozent ermäßigt.
Darüber hinaus sind einige Dienstwagen mit Elektromotor seit dem 1. Januar 2020 noch günstiger. Denn die Fahrer zahlen für die Privatnutzung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises.
Bereits 2019 hatte die Bundesregierung die Steuer für elektrische Dienstwagen halbiert. Nun wurde die Bemessungsgrundlage der Dienstwagensteuer zum 1. Januar 2020 die für bestimmte Elektrofahrzeuge noch einmal halbiert, d.h. auf ein Viertel des Listenpreises.
Damit versteuern Angestellte den geldwerten Vorteil, der ihnen durch die private Nutzung eines elektrischen Dienstfahrzeugs entsteht, nur noch mit 0,25 Prozent statt wie bisher mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises.
Schon gewusst? Das müssen Sie zur steuerlichen Behandlung von Elektroautos wissen.
Die neue 0,25 Prozent-Regelung gilt für reine Elektroautos ohne Kohlendioxidemission. Ihr Bruttolistenpreis darf nicht mehr als 40.000 Euro betragen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 bis 5 EStG). Hier gilt der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung plus der Mehrkosten für Sonderausstattung.
Alle anderen Elektroautos und Hybridelektrofahrzeuge werden weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen mit dem halben Bruttolistenpreis besteuert. Sie müssen die festgelegten Emissionswerte einhalten oder eine gewisse elektrische Reichweite aufweisen können. Das gilt für Fahrzeuge mit Erstzulassung zwischen dem 1. Januar 2019 und bis Ende 2030.
Schon gewusst? Alle Informationen zur Förderung von Elektomobilität finden Sie hier.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung im Herbst 2019 beschlossen, den Bonus für den Kauf von E-Fahrzeugen von 4.000 auf 6.000 Euro und von Plug-In-Hybride von 3.000 auf 4.500 Euro jeweils bis Ende 2025 zu erhöhen.
Die neuen Fördersätze sind für alle Fahrzeuge anwendbar, die nach dem 4. November 2019 zugelassen wurden. Die Förderung wird um 50 Prozent bei Fahrzeugen bis 40.000 Euro Nettolistenpreis angehoben. Bei Fahrzeugen über 40.000 Euro Nettolistenpreis steigt sie um 25 Prozent. Die Industrie wird sich zur Hälfte am Umweltbonus beteiligen.
Schon gewusst? Schumacher kann auch Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Essen sein.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 29.09.2020 ein Schreiben veröffentlicht. In diesem wird insbesondere auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG sowie auf die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG eingegangen.
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Privat- oder Firmenfahrzeug handelt.
Beachte:
Während bei der Ein-Prozent-Regelung der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom ohnehin durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts abgegolten ist, werden Firmenwagen bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode durch die Herausnahme der Stromkosten in die Begünstigung einbezogen.
Im Mittelpunkt der Begünstigung steht aber das Aufladen privater (Hybrid-)Elektrofahrzeuge des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber.
Beachte:
Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt)
Für die Steuerbefreiung ist
Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens.
Achtung!
Die Steuerbefreiung hat der Gesetzgeber zuletzt bis Ende 2030 verlängert. Der betriebliche Ladestrom bleibt auch sozialversicherungsfrei.
Steuerbefreit sind auch vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge.
Ladevorrichtung ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen (z.B. Aufbau, Installation und Inbetriebnahme der Ladevorrichtung sowie deren Wartung und Betrieb; vgl. BMF, Schreiben v. 14. Dezember 2016).
Damit sind sog. Wallboxen zum schnellen Aufladen von Elektrofahrzeugen gemeint. Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung für (Hybrid-)Elektrofahrzeugebezogene Ladestrom fällt dann jedoch nicht unter die Steuerbefreiung.
Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bei Überlassung einer Ladevorrichtung, die im Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent erheben (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG).
Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Als Bemessungsgrundlage können die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.
Achtung!
Sowohl die Steuerbefreiung als auch die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Wallboxen hat der Gesetzgeber zuletzt bis 2030 verlängert. Beide führen auch zur Sozialversicherungsfreiheit.
Arbeitgeber müssen bestimmte steuerfreie Bezüge nicht im Lohnkonto aufzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 LStDV). Dazu gehören neuerdings auch die nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Vorteile.
Lädt der Arbeitnehmer ein ihm auch zur privaten Nutzung überlassenes (Elektro-) Firmenfahrzeug zuhause zu seinen Lasten auf, müssten deshalb eigentlich Aufzeichnungen geführt werden. Dazu ist regelmäßig ein Einzelnachweis der Kosten erforderlich (am besten mit einem gesonderten Stromzähler).
Erforderlich sind Aufzeichnungen für einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum, in der Regel drei Monate.
Dies verursacht jedoch Kosten (z.B. für einen gesonderten geeichten Zähler - und administrativen Aufwand). Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens beim Mitarbeiter lässt die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 26. Oktober 2017) deshalb monatliche Pauschalen zu. Diese wurden zuletzt zum 01.01.2021 erhöht:
seit 1.1.2021 | 1.1.2017 – 31.12.2020 | |
Elektrofahrzeuge | 30 Euro | 20 Euro |
Hybridfahrzeuge | 15 Euro | 10 Euro |
seit 1.1.2021 | 1.1.2017 – 31.12.2020 | |
Elektrofahrzeuge | 70 Euro | 50 Euro |
Hybridfahrzeuge | 35 Euro | 25 Euro |
Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer selbst getragen, mindern die vorstehenden Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung beim Arbeitnehmer.
Lädt ein Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug zuhause auf, so sind keine steuerfreien Erstattungen möglich. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtiger Arbeitslohn dar.
Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Schreibens zur Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten veröffentlicht. Dabei geht es um die Besonderheiten von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen.
In dem Schreiben wird unter Berücksichtigung gesetzlicher Neuregelungen die ertragsteuerliche Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für
Die Bundesregierung fördert mit zahlreichen Maßnahmen die Elektromobilität. Insbesondere die 0,25 Prozent-Regelung erweitert die Begünstigung von E-Fahrzeugen und macht den Umstieg auf ein E-Auto als Dienstfahrzeug attraktiver.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Steuerbegünstigung für Elektroautos oder sonstige steuerrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberater und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
Ihre Steuerberater in Essen