Sind Stadion-Ordner sozialversicherungspflichtig? Laut dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ist die Antwort eindeutig. Zu einer Entscheidung mit weiten Folgen! (Az.: L 3 BA 6/19).
Ob jemand sozialversicherungspflichtig ist, hängt davon ab, ob er als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. Wer Arbeitnehmer ist, regelt § 611a Bürgerliches Gesetzbuch ("BGB").
1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Entscheidend ist also, dass Arbeitnehmer eine Tätigkeit für jemand anderen ausüben und dabei weisungsgebunden sind. Die Feststellung erfolgt anhand einer Gesamtschau aller Umstände. Wichtig ist, dass die Bezeichnungen im Arbeitsvertrag unerheblich sind.
Abzugrenzen sind Arbeitnehmer von sogenannten freien Berufen. Diese sind gerade nicht weisungsgebunden und erwirtschaften praktisch ihr eigenes Geld. Nicht weisungsgebunden sind etwa:
Insgesamt hat sich eine umfassende Einzelfall-Rechtsprechung zur Frage, ob jemand Arbeitnehmer oder Selbständiger ist, entwickelt. Das liegt daran, dass es für Arbeitgeber oftmals vorteilhaft ist, wenn ihre Angestellten keine Arbeitnehmer sind. Denn sie müssen für diese keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben abführen. Außerdem haben Arbeitgeber gegenüber Selbstständigen weniger Fürsorgepflichten. So hatte das Bundesarbeitsgericht etwa entschieden, dass Kuriere für Lieferantenservice als Arbeitnehmer zu qualifizieren seien und so Anspruch auf ein Dienstfahrrad und ein Diensttelefon haben, weil sie sonst ihren Beruf nicht ausüben können (Az.: AZR 334/21 und 5 AZR 335/21).
Schon gewusst? Steuerklassen in Deutschland
Mitarbeitende von einer Security-Firma, die in Fußballstadien, Festzelten oder Diskotheken Eintrittskarten kontrollieren, Besucherströme lenken und für Sicherheit und Ordnung sorgen, erhielten immer, wenn sie angeworben wurden, sogenannte “Engagementverträge“. Diese seien, so die Verträge ausdrücklich, keine Verträge, die ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründeten.
Hinweis: Arbeitnehmer haben außerdem Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Das Landessozialgericht war ausreichend deutlich und betitelte das Vorgehen der Firma als Etikettenschwindel. Die Mitarbeitenden in der Security-Firma hätten keinen Gestaltungsspielraum gehabt, wie sie ihre Tätigkeit ausüben, was für eine Weisungsgebundenheit spräche. Zudem habe das unternehmerische Risiko allein bei der Security-Firma gelegen. Sogar die Dienstkleidung kam von der Firma.
Schon gewusst? Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung
Es ist ratsam, vorher genau abzuklären, ob Beschäftigte als Selbstständige oder als Arbeitnehmer eingestuft werden. Dies gibt dem Unternehmen Planungssicherheit. Auch Beschäftigte haben bei einer Einstufung als Arbeitnehmer zahlreiche Ansprüche - etwa auf Mindestlohn.