Seit dem 01.01.2019 können einige gesetzliche Änderungen dazu führen, dass Minijobs unbemerkt sozialversicherungspflichtig werden. Dies kann zu starken Belastungen auf Seiten der Arbeitgeber führen.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2019 9,19 €. Das hat zur Folge, dass maximal 48 Arbeitsstunden im Monat anfallen dürfen, damit die "Minijob-Grenze" von 450 € nicht überschritten wird. Bisher waren es 50 Arbeitsstunden.
Zudem enthält der § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG nun eine gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche, wenn diese nicht eindeutig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart worden ist. Bisher wurde bei einer solchen Abrufarbeit nur eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden vermutet.
(1) (…) Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. (…)
Die beiden Gesetzesänderungen kann sich insbesondere dann auf Minijob-Verhältnisse auswirken, wenn der Minijob auf Abruf ohne fest vertraglich geregelte Arbeitszeit praktiziert wird. Dann wird nämlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vermutet, so dass die Geringverdienergrenze von 450,00 € monatlich bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat überschritten wird (20 x 9,19 € x 4,33 = 796,47 €). Die Arbeit wird dann sozialversicherungspflichtig.
Sollte die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden können, so können Arbeitnehmer den zu wenig gezahlten Lohn nachfordern. Zudem wird die Rentenversicherung die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge mit einer Rückwirkung von bis zu vier Jahren nachfordern. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der betroffene Arbeitnehmer nichts von der Änderung bemerkt und keine weiteren Lohnansprüche geltend gemacht hat. Für die Sozialversicherung gilt nämlich das kenntnisunabhängige Entstehungsprinzip.
Die aufgezählten Änderungen gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur einen Personalbogen ausgefüllt hat, in dem der Stundenlohn schriftlich vereinbart wurde, aber keine anderen Regelungen (insb. für die wöchentliche Arbeitszeit) getroffen worden sind. Solche Arbeitnehmer sollen nur so arbeiten, wie Arbeit anfällt. Damit liegt ein Fall von Abrufarbeit vor, so dass nach der neuen Regelung im TzBfG eine Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden vermutet wird. Fehlen eindeutige schriftlich fixierte Vertragsregelungen, so wird diese gesetzliche Vermutung nur schwer zu widerlegen sein.
Arbeitgeber sollten Minijobverträge mit Abrufarbeit dringend überprüfen und sie schnellstmöglich an die neue Rechtslage anpassen, indem eine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt wird. Ansonsten droht für den Arbeitgeber eine starke wirtschaftliche Belastung durch Nachforderungen der Rentenversicherung und der Arbeitnehmer.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Minijob oder andere arbeitsrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht oder unsere Steuerberater und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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