Sozialrecht 2022: Trinkgeld ist kein Einkommen

Geschrieben von: Henrik Noszka

Trinkgeld wirkt sich bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II ("Hartz IV") auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd aus, wenn es zehn Prozent des Regelbedarfs übersteigt. Dies hat das Bundessozialgericht ("BSG) mit Urteil vom 13.07.2022 entschieden.

Der Sachverhalt

Eine Servicekraft, die in der  Gastronomie  arbeitete, erhielt neben  dem Erwerbseinkommen Trinkgeld in Höhe von 25 Euro monatlich. Das Jobcenter und auch das Landessozialgericht hatten das Trinkgeld als Erwerbseinkommen eingestuft. Daher müsse es bei der Berechnung des ALG II berücksichtigt werden.

Schon gewusst? Corona & Arbeitsrecht: Kein Lohnanspruch bei Corona-Lockdown!

Was ist Hartz IV?

Hartz IV dient der Sicherung des Lebensunterhalts. Rechtliche Grundlage ist das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Hartz IV kann beziehen, wer

  • mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann,
  • mindestens 15 Jahre alt ist und das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht hat,
  • seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • seinen/ihren Lebensunterhalt (und den der Familie) nicht oder nicht ausreichend selbst sichern kann

oder

  • mit einer erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Wer nicht mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten kann (zum Beispiel durch Krankheit), der/die hat keinen Anspruch auf Hartz IV. Es besteht stattdessen die Möglichkeit, Sozialgeld zu beantragen. Gleiches gilt, wenn das gesetzliche Rentenalter bereits erreicht wurde.

Schon gewusst? Arbeitsrecht 2022: Kündigung wegen heimlicher Tonaufnahme!

BSG: Keine Anrechnung bei geringen Zuwendungen

Das BSG hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass Trinkgeld kein Erwerbseinkommen ist. Es handle sich vielmehr um eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass dafür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung bestehe. Trinkgeld sei daher nur dann bei der Berechnung von Hartz IV zu beachten, wenn es so hoch sei, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären.

Dafür müsse es zumindest zehn Prozent des Regelbedarfs übersteigen. 

Schon gewusst? Bei Schumacher in Essen finden Sie den Rechtsanwalt für Ihre Rechtsfragen!

Möchten Sie einen Beratungstermin vereinbaren?

Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.

Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Essen

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
chevron-down linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram