Trinkgeld wirkt sich bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II ("Hartz IV") auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd aus, wenn es zehn Prozent des Regelbedarfs übersteigt. Dies hat das Bundessozialgericht ("BSG) mit Urteil vom 13.07.2022 entschieden.
Eine Servicekraft, die in der Gastronomie arbeitete, erhielt neben dem Erwerbseinkommen Trinkgeld in Höhe von 25 Euro monatlich. Das Jobcenter und auch das Landessozialgericht hatten das Trinkgeld als Erwerbseinkommen eingestuft. Daher müsse es bei der Berechnung des ALG II berücksichtigt werden.
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Hartz IV dient der Sicherung des Lebensunterhalts. Rechtliche Grundlage ist das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Hartz IV kann beziehen, wer
oder
Wer nicht mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten kann (zum Beispiel durch Krankheit), der/die hat keinen Anspruch auf Hartz IV. Es besteht stattdessen die Möglichkeit, Sozialgeld zu beantragen. Gleiches gilt, wenn das gesetzliche Rentenalter bereits erreicht wurde.
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Das BSG hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass Trinkgeld kein Erwerbseinkommen ist. Es handle sich vielmehr um eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass dafür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung bestehe. Trinkgeld sei daher nur dann bei der Berechnung von Hartz IV zu beachten, wenn es so hoch sei, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären.
Dafür müsse es zumindest zehn Prozent des Regelbedarfs übersteigen.
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