Am 03.05.2021 widmete sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der Frage, ob an einen dualen Studierenden Arbeitslosengeld gezahlt werden kann.
Der Kläger brach ein Universitätsstudium der Meteorologie nach 31 Semestern ab und begann danach an einer Fachhochschule angewandte Mathematik und Informatik im Bachelor zu studieren. Zugleich begann er eine Ausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler. Der Ausbildungsvertrag sah vor, dass er neben dem Studium die Ausbildung verfolgen sollte. Der Kläger beantragte Berufsausbildungsbeihilfe und Berufsausbildungsförderung. Seine Anträge wurden jeweils abgelehnt, weil sich sein Studium schon über 15 Jahre erstreckt hatte. Danach beantragte er - unter Vorlage seiner Ablehnungsbescheide - SGB II Leistungen. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt, wogegen er klagte.
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Auszubildende sind in Deutschland nach dem Sozialgesetzbuch II ("SGB II") nur eingeschränkt förderungsfähig. Nach § 27 SGB II stehen Auszubildenden Hilfeleistungen zu. Sie sind aber nicht so umfangreich wie das "echte" Arbeitslosengeld II bzw. sind an sehr streng Voraussetzungen gekoppelt. Maßgeblich für die Beurteilung, welche Förderung zusteht, steht und fällt damit, ob die Antragstellerin Auszubildende im Sinne von § 7 Abs. 5 SGB II ist:
§ 7 Leistungsberechtigte SGB II
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Entscheidend ist also, ob der Antragsteller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ("BAFöG") förderungsfähig ist.
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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass § 7 Abs. 5 S.1 SGB II Auszubildende von den Leistungen ausschließe, die grundsätzlich nach dem BAFöG förderungsfähig seien. Dabei sei unerheblich, ob der Auszubildende tatsächlich im Rahmen des BAFÖG gefördert werde.
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Weiter argumentiert das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, dass es sachgerecht sei, auf die Studienordnung abzustellen. Um zuzuordnen, ob jemand ein Vollzeitstudium betreibe, werde anhand der vorgeschriebenen Semesterwochenstunden ermittelt. Hinzu werde Zeit für die Nach- und Vorbereitung berechnet.
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Nicht entscheidend sei allerdings, welche Regelungen der Arbeitsvertrag vorsehe. Außerdem sei es unerheblich, dass der Kläger eventuell nach seinem Erscheinungsbild eher einem Arbeitnehmer gleiche.
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Das Urteil lässt die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Diese ist auch schon anhängig (Aktenzeichen B 7 AS 11/22 R). Besonders klärungsbedürftig wird es sein, inwieweit das tatsächliche Auftreten als Arbeitnehmer sich auf die abstrakte Förderfähigkeit nach dem BAföG auswirkt. Je nachdem in welche Richtung das Bundessozialgericht tendiert, kann das Urteil weitreichende Folgen haben.