Krankenkassen müssen die Kosten einer künstlichen Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren nicht tragen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 10.11.2021 entschieden.
Im konkreten Fall verlangten eine lesbische und unfruchtbare Klägerin aus Aschaffenburg die Erstattung der Kosten einer Kinderwunschbehandlung. Die Hanseatische Krankenkasse in Hamburg lehnte dies jedoch ab. Dagegen klagte die Frau - ohne Erfolg.
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Das Bayerische Landessozialgericht erklärte, dass Voraussetzung für die Kostenerstattung sei, dass Ei- und Samenzellen des Ehepartners verwendet werden (so genannte homologe Insemination). Bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe bestehe aber die Notwendigkeit, Spendersamen eines Dritten im Rahmen einer heterologen Insemination zu nutzen. Dies sei von der gesetzlichen Regelung nicht umfasst. Dies gelte auch bei heterosexuellen Ehepaaren, wenn beide Partner unfruchtbar sind, da in diesem Fall ebenfalls eine Ei- und Samenspende eines Dritten erforderlich ist.
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Die Klägerin sah darin insbesondere eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Das BSG wies die Revision jedoch als unbegründet zurück. Die Privilegierung der homologen gegenüber der heterologen Insemination verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Denn sie gelte gleichermaßen für heterosexuelle Paare mit zwei unfruchtbaren Partnern.
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Die Kosten für eine künstliche Befruchtung werden nicht von der Krankenkasse übernommen, wenn Samen- oder Eizellen eines Spenders verwendet werden müssen. Dies gilt sowohl für homo- als auch für heterosexuelle Paare. Dementsprechend liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor.
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