Seenotrettung bald strafbar?

Geschrieben von: Henrik Noszka

Bisher ist Seenotrettung in Deutschland nicht strafbar. Das könnte sich nun jedoch ändern, obwohl der Koalitionsvertrag ausdrücklich deutlich macht: „Es ist eine zivilisatorische und rechtliche Verpflichtung, Menschen nicht ertrinken zu lassen. Die zivile Seenotrettung darf nicht behindert werden.“ Welche Gesetzesänderung nun die Strafbarkeitssituation verändern soll, erfahren Sie hier.

Flaggenprinzip

Zwar gilt das deutsche Strafrecht grundsätzlich nur für „Innlandstaten“, also Taten, die innerhalb der Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden. Das gibt § 3 Strafgesetzbuch („StGB„) vor. Es gilt aber auch das Flaggenprinzip. Das bedeutet, dass für Taten, die etwa auf einem Schiff oder Flugzeug unter deutscher Flagge begangen wurden, ebenfalls das deutsche Strafrecht gilt.

Hinweis: Eine weitere Ausnahme besteht für besonders schwere Verbrechen, etwa Hochverrat oder Gewaltverbrechen, soweit der Täter Deutscher ist oder seinen Aufenthalt in Deutschland hat.

Gesetz zur Verbesserung der Rückführung

Die Ampel-Koalition hat in Anbetracht der steigenden Migration einen Gesetzesentwurf zur verbesserten Rückführung beschlossen. Das Gesetz sieht vor, Behörden zu entlasten, die Rückführungshaft zu verlängern (von zehn auf 28 Tage) und zudem weitreichende Kompetenzen für die Rückführungsbehörden einzuführen.

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Buchstabe d) Doppelbuchstabe aa) ….

Problematisch ist jedoch nun eine Formulierungshilfe vom zuständigen Ministerium, dem Ministerium des Inneren und für Heimat. Dieser sieht eine – relativ komplexe – Änderung von § 96 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz vor:

Buchstabe d) Doppelbuchstabe aa) wird wie folgt gefasst: aa) Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5´ durch die Wörter `Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, Satz 2´ersetzt.“ 

Hinter dieser verklausulierten, wenig undurchsichtigen Formulierung versteckt sich eine nun erweiterte Strafbarkeit. Strafbar sein soll danach auch, wer gegen Einreise-Bestimmungen von EU-Staaten verstößt und dabei „wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt

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Wiederholtes Handeln durch Seenotrettung

Das ist der Parade-Fall der Seenotrettung. Migrantinnen gegen Rechtsvorschriften von z.B. Italien an Land zu bringen und dieses Verhalten zu wiederholen. 

Das geht deutlich weiter als noch die alte Formulierung. Nach dieser war nur strafbar, wer „dafür [die Seenotrettung] einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt“. Das traf gerade auf die Seenotrettung nicht zu.

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Bundesregierung sieht sich falsch verstanden

Die Bundesregierung sieht sich falsch verstanden. Seenotrettung sollten die Formulierungen nicht erfassen. Allerdings müsste die Staatsanwaltschaft bei einschlägigem Wortlaut jedenfalls ein Strafverfahren zur weiteren Prüfung einleiten. Dem Koalitionsvertrag, der nicht verbindlich ist, wird jedenfalls mit der Formulierungsidee nicht entsprochen.

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Strafbar auch in anderen Staaten

In Italien etwa ist Seenotrettung ebenfalls strafbar oder sanktionsbewehrt. Bis zu 50.000 Euro Bußgeld drohen bei Verstößen.

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Ausblick

Die Situation zeigt, wie kleine Formulierungen großes ins Rollen bringen – vor allem in Jura, wo um jedes Wort gekämpft werden kann.

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