Schwarzgeld und Schwarzarbeit – wir klären auf!

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Babysitten für die Freunde, Rasenmähen für den Nachbarn, Wohnungsreparaturen für die Eltern – wer kennt es nicht? Allerdings kann so manche Gefälligkeit, die wir unseren Mitmenschen erweisen, schnell das rechtlich Zulässige überschreiten. Was Sie in diesem Zusammenhang zum Thema Schwarzarbeit und Schwarzgeld wissen müssen, finden Sie im folgenden Beitrag!

Arbeitnehmers vs. Selbstständigkeit

Die meisten Deutschen sind angestellt. Sie arbeiten abhängig und weisungsgebunden, häufig auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages, für einen Arbeitgeber. Rechtlich spricht man dann von Arbeitnehmer:innen.

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Eine Alternative zur Anstellung ist die Selbstständigkeit. Der Betreffende führt dann sein eigenes Unternehmen, ohne weisungsgebunden zu sein. Dies kann sowohl in Form einer Kapitalgesellschaft, etwa einer GmbH, oder auch als Einzelperson und Unternehmer erfolgen.

Steuerpflicht für Unternehmer

Grundsätzlich gilt in Deutschland: Wer als Selbstständiger tätig sein, also ein Gewerbe betreiben will, braucht hierfür einen Gewerbeschein. Umsätze müssen dann spätestens im Rahmen der jährlichen Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt angezeigt und versteuert werden.

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Unterbleibt diese Anzeige und Versteuerung, spricht man von Schwarzarbeit.

Schwarzarbeit

Pauschal gesagt liegt Schwarzarbeit also vor, wenn jemand Leistungen erbringt und dafür keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführt. Das "schwarz" bezahlte Geld bezeichnet man dann auch als Schwarzgeld oder Schwarzarbeitergeld.

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Formen von Schwarzarbeit

Schwarzarbeit kann aber auch in vielen weiteren, unterschiedlichen Ausprägung vorliegen. Gemäß §1 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) liegt sie vor, wenn

  • den sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen wird,
  • die durch Dienst- oder Werkleistungen erbrachten steuerlichen Pflichten nicht erfüllt werden,
  • ein Empfänger von Sozialleistungen den Leistungsträger nicht über ausgeführte Dienst- und Werksleistungen informiert,
  • ein selbstständiger Betrieb kein Gewerbe angemeldet hat oder
  • ein Handwerker sein zulassungspflichtiges Handwerk nicht die Handwerksrolle eintragen lässt.

Konsequenzen der Strafarbeit

Wer einen Schwarzarbeiter beauftragt oder einen Unternehmer schwarz beschäftigt, ist rechtlich nicht geschützt.

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So stehen Auftraggebern gegenüber Schwarzarbeitern keine Gewährleistungsrechte zu. Auch kann ein schwarz tätiger Unternehmer seine Werklohnforderungen nicht oder nur eingeschränkt fordern und einklagen.

Strafrechtliche Konsequenzen

Darüber hinaus ist Schwarzarbeit illegal und stellt mindestens eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann aber auch den Tatbestand einer Straftat wie Steuerhinterziehung, Veruntreuung von Geldern oder Leistungsbetrug erfüllen. Damit steht eine Geld- oder Freiheitsstrafe im Raum!

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Strafrechtliche Konsequenzen haben in Deutschland dabei vor allem selbstständig tätige Personen und Arbeitgeber zu befürchten, die gegen ihre Abgabe- und Meldepflichten verstoßen, also Dritte schwarz beschäftigen.

Fazit

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Mag Schwarzarbeit manchen auch auf den ersten Blick aufgrund der günstigeren Preise lohnenswert erscheinen, so handelt es sich doch um einen ernstzunehmenden Gesetzesverstoß. Die Beauftragung mit Schwarzarbeit wie auch der Bezug von Schwarzgeld sind sie mit empfindlichen Konsequenzen bis hin zu Haftstrafen belegt.

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