Schutz des Hotelbetreibers vor Bewertungen auf Reiseportal

Geschrieben von: Henrik Noszka

Die Entscheidung, ob eine Reise zu einem bestimmten Hotel gebucht wird, erleichtern zahlreiche Reiseportale im Internet. Die Reiseportale nehmen dabei in aller Regel die von ihnen abgebildeten Bewertungen nicht selbst vor, sondern verlassen sich auf Bewertungen durch ihre Nutzer*innen. Der Bundesgerichtshof hat sich am 09.08.2022 mit der Frage befasst, ob und wie ein Reiseportal auf die Rüge durch einen Hotelbetreiber reagieren muss.

Der Sachverhalt

Die Beklagte betreibt ein Reiseportal im Internet. Nutzer des Portals können anhand einer Notenskala von eins bis sechs Hotels auf dem Portal insgesamt und nach Kategorien (Sauberkeit, Qualität der Speisen etc.) bewerten. Zusätzlich können die Nutzer einen Text über ihre Erfahrungen verfassen. Der Name, unter denen die Bewertungen angezeigt werden, ist der von den Nutzern auf dem Portal Angegebene.

Die Klägerin betreibt einen Ferienpark und wendet sich gegen mehrere auf dem Portal abgebende (und teils mit Fotos versehenen) Bewertungen. Sie beruft sich darauf, dass die Rezensenten nie Gäste im Hotel waren.

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BGH: Prüfpflicht des Reiseportals bei Rügen

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Reiseportal zwar nicht direkt für die Bewertungen verantwortlich ist (das seien nur die Rezensenten), unter gewissen Umständen aber verpflichtet sein kann, eine Überprüfung durchzuführen. Die Prüfpflicht werde ausgelöst, sobald das Hotel eine auf dem Reiseportal abgebildete Bewertung beanstande.

Jedoch sei nicht jede Beanstandung ausreichend. Denn ansonsten bestünde die Gefahr, dass Reiseportale durchgehend Sachverhalte überprüfen müssten. Die Beanstandung müsse also derart konkret sein, dass das Reiseportal unschwer ihre Richtigkeit überprüfen könne. Die durch die Beanstandung ausgelöste Prüfpflicht umfasse dann eine Bewertung des der Rezension zugrunde liegenden Sachverhaltes und erfordere eine Stellungnahme durch den Rezensenten. Das Reiseportal müsse bei einem ausreichenden Hinweis seine Nutzer daher zu einer Stellungnahme auffordern. Bleibe eine Stellungnahme der Bewertenden aus, so müsse davon ausgegangen werden, dass die Beanstandung durch das Hotel richtig sei.

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BGH: Niedrige Anforderungen an Beanstandung - kein Gästekontakt

Der Bundesgerichtshof stellte auch die Anforderungen an eine Beanstandung klar: Ausreichend sei der Hinweis des Hotels an das Reiseportal, dass es keinen Gästekontakt mit den Rezensenten gegeben hätte. Dieser Hinweis sei nämlich derart konkret, dass er leicht überprüft werden könne. Das gelte selbst dann, wenn die Bewertungen Angaben enthalten, die für einen Gästekontakt sprechen.

Dies kann beispielsweise die Angabe sein, dass ein*e bestimmte*r Kellner*in unfreundlich gewesen sei.

Diese niedrigen Anforderungen werden damit begründet, dass es für das Hotel faktisch nicht möglich sei, gegen die Rezensenten direkt vorzugehen, weil ihre Namen nicht bekannt seien. Das Hotel müsse seine Beanstandung aber detaillierter fassen, soweit sich aus der Bewertung unschwer die Identität des Bewertenden ablesen lässt.

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BGH: Abwägung zulasten der Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit des Bewertenden überwiege in solchen Konstellationen, in denen angenommen wird, dass kein Gästekontakt vorlag, laut Bundesgerichtshof nicht. Denn ein schutzwürdiges Interesse an Bewertungen von Leistungen, die nicht in Anspruch genommen worden seinen, besteht laut Bundesgerichtshof weder im Rahmen der Meinungsfreiheit des Bewertenden noch im Rahmen des passiven Informationsinteresses von Nutzern eines Reiseportals.

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Fazit: Folgen für Reiseportale, Hoteliers und Nutzer

Das Urteil hat weitreichende Folgen: Hotelbetreiber können mit einer einfachen Begründung eine Prüfpflicht durch Reiseportale auslösen. In diese Prüfpflicht werden auch die Nutzer der Portale eingebunden, indem sie zu Stellungnahmen aufgerufen werden. Insgesamt stärkt die Entscheidung die Rechte der Hoteliers, da sie einfacher gegen unliebsame Bewertungen vorgehen können, was aber auch der Anonymisierung im Internet geschuldet ist.

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