Schutz älterer Mieter - Mietrecht 2021

12. Februar 2020
Geschrieben von: Kristina Grohs

Die Kündigung eines älteren Mieters kann für diesen eine besondere Härte bedeuten, welche die Fortsetzung des Mietverhältnisses gebietet. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin mit Urteil vom 12.03.2019 entschieden und damit den Schutz alter Menschen vor der (Eigenbedarfs-)Kündigung ihres Mietverhältnisses gestärkt.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Räumung und Herausgabe einer von den mittlerweile 87- und 84-jährigen Beklagten im Jahre 1997 von den Rechtsvorgängern der Klägerin angemieteten Wohnung. Die Klägerin erklärte im Jahre 2015 die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache und ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mittel. Das Amtsgericht hat die von der Klägerin erhobene Räumungsklage abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin hatte nun ebenfalls keinen Erfolg. 

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Alter schützt vor Kündigung

Das Gericht hat den Mietern einen Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses zugebilligt. Diese hätten sich zu Recht darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung aufgrund des hohen Alters eine besondere Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 S. 1 BGB bedeute. Die Norm sei mit Blick auf den durch Art. 1 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip verkörperten und garantierten Wert- und Achtungsanspruch alter Menschen entsprechend weit auszulegen.

Das Gericht hat dabei offengelassen, ob die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich bestehen. Das LG hat auch keine Entscheidung darüber getroffen, ab welchem Alter diese Grundsätze anzuwenden sind. 

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Kein überwiegendes Interesse des Vermieters

Aus dem Urteil ergibt sich, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses trotz berechtigter Interessen des Vermieters bei nicht auf einer Pflichtverletzung des Mieters beruhenden Kündigungen durch den Vermieter in der Regel geboten ist.

Eine Interessenabwägung zu Gunsten des Vermieters komme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Vermieter besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile für den Fall des Fortbestandes des Mietverhältnisses geltend machen könne, die ein den Interessen des betagten Mieters zumindest gleichrangiges Erlangungsinteresse begründeten. Ein solches müsse in seiner Bedeutung für den Vermieter über ein gewöhnliches „berechtigtes Interesse“ zur Kündigung noch hinausgehen und an die Gründe heranreichen, die die Beendigung des Mietverhältnisses aus seiner Sicht berechtigterweise als geradezu notwendig erscheinen lassen.

Ein entsprechend hohes Erlangungsinteresse konnte die Klägerin nach Ansicht des LG aber nicht geltend machen: Die von ihr beabsichtigte Eigennutzung der Wohnung war zum einen nicht auf eine ganzjährige Nutzung und zum anderen auf bloßen Komfortzuwachs und die Vermeidung unerheblicher wirtschaftlicher Nachteile gerichtet.

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