Ein Unfall ist für alle Beteiligten ärgerlich. Nachdem die Versicherungs- und Kontaktdaten der Beteiligten ausgetauscht wurden, ist es aber nicht vorbei. Vielmehr wird danach neben der Reparatur auch oft ein professionelles Gutachten nötig. Was Sie über die bei einem Kfz-Sachverständiger entstehenden Kosten wissen sollten.
Das Gutachten verfolgt den simplen Zweck, den Umfang des Schadens zu ermitteln. Hierbei wird zunächst das Auto genauestens untersucht, sodass vorgestellt werden kann, welche Schäden auch tatsächlich durch den Unfall verursacht wurden. Anschließend kann der Gutachter den entstandenen Schaden schätzen und angeben, wieviel die Reparatur kosten würde. Das ist also die Summe, die Sie als Geschädigter von der Versicherung des Verursachers des Unfalls bekommen wollen.
Zu einem solchen Gutachten kommt es üblicherweise nicht bei sogenannten Bagatellschäden - also etwa unerheblichen Lackschäden oder sonstige Schäden bis zu etwa 750 - 1000 €. Bei geringfügigeren Schäden ist üblicherweise ein Kostenvoranschlag von der Werkstatt ausreichen, sodass ein volles Gutachten gar nicht notwendig ist. Ausnahmen, in denen auch bei geringfügigeren Schäden ein professionelles Gutachten notwendig ist, gibt es auch. Dies ist etwa dann regelmäßig der Fall, wenn der Schaden für den Laien nicht eindeutig als geringfügig erkennbar war.
Bei Haftpflichtschäden, also solchen, bei denen Sie als Geschädigter keine Schuld tragen, empfiehlt Ihnen oft die Haftpflichtversicherung des Verursachers einen Gutachter. Sie sind allerdings keinesfalls verpflichtet, diesen auch zu wählen. Vielmehr haben Sie das Recht, selbst einen unabhängigen Gutachter zu wählen.
Grundsätzlich gilt hier eine Schadenminderungspflicht auch für den Geschädigten. Es darf also kein völlig überzogenes und objektiv unnötiges Gutachten in Auftrag gegeben werden.
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Das Honorar des Gutachten bemisst sich in der Regel nach der Höhe des Schadens, der begutachtet wird. Das ist jedenfalls häufiger der Fall, als dass Gutachter auf Stundenbasis arbeiten. Gutachter orientieren sich meist in etwa an einer Honorartabelle. Diese ist aber weder offiziell, noch bundeseinheitlich; die Kosten von Kfz-Sachverständigen können also variieren, je nachdem, wo Sie einen Sachverständigen beauftragen. Sein prozentualer Kostenanteil sinkt dabei, je höher der Schaden ist.
Im Jahre 2024 sah eine beispielhafte Tabelle wie folgt aus: Während der Gutachter bei Schäden bis 500€ eine Vergütung von 281,60€ netto verlangen kann (also über 50%), sind es bei einem Schaden von 30.000€ zum Beispiel nur noch knapp unter 8%, also 2.390€. Dazu können noch Nebenkosten anfallen, wie Fahrtkosten, Fotos, Schreibkosten etc.
Wer trägt die Kosten?
Die durch den Gutachter anfallenden Kosten werden zu dem Schaden dazu gerechnet. Sie bekommen also im Falle eines Unfallschadens sowohl den entstandenen Schaden erstattet als auch die Kosten, die für den Gutachter angefallen sind. Der Verursacher des Schadens muss dafür also seine Haftpflichtversicherung aufkommen lassen. Dies ist in manchen Fällen sogar so, wenn durch den Geschädigten ein weiterer unabhängiger Gutachter hinzugezogen werden soll - aber eben nur bei Erforderlichkeit.
Grundsätzlich gilt zu beachten, dass der Geschädigte aus einem Unfall stets einer Schadenminderungspflicht unterliegt. Das bedeutet, dass er die Kosten des entstandenen Schadens nicht unnötig in die Höhe treiben darf, sondern sie nach Möglichkeit mindert. Dies ergibt sich aus § 254 Abs. 1 BGB und konkret gegenüber dem Versicherer gem. § 82 Abs. 1 VVG.
In den Fällen, in denen der Geschädigte nach dem Gutachten noch ein weiteres Gutachten in Auftrag gibt, da ihm das erste nicht passt, kommt es auf den Einzelfall an. Hier hat der Geschädigte keine absolute Garantie, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für das (zweite) Gutachten trägt.
Übersicht zu typischen Fällen, in denen ein Zweitgutachten regelmäßig zulässig ist – und wann eher nicht.
| Situation / Voraussetzung | Darf ein zweites Gutachten hinzugezogen werden? | Begründung / Erläuterung |
|---|---|---|
| Ohne jeden konkreten Anlass | In der Regel nein | Wird das zweite Gutachten ohne nachvollziehbaren Grund eingeholt, besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Erstattung. |
| Bagatellschaden bis ca. 1.000 € | In der Regel nein | Bei einem geringfügigen Schaden wird meist bereits das erste Gutachten – oder sogar nur ein Kostenvoranschlag – als ausreichend angesehen. |
| Erstgutachten ist mangelhaft, oberflächlich oder lückenhaft | In der Regel ja | Wenn das erste Gutachten erkennbare Mängel aufweist, kann ein zweites Gutachten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der eigenen Rechte erforderlich sein. |
| Zweifel an Unabhängigkeit oder Qualifikation des ersten Gutachters | In der Regel ja | Bestehen berechtigte Zweifel an Neutralität oder Fachkunde des ersten Gutachters, kann ein weiteres Gutachten gerechtfertigt sein. |
| Eigenes Gutachten trotz bereits veranlasstem Versicherungsgutachten | Grundsätzlich ja | Der Geschädigte darf zur Wahrnehmung seiner Rechte in vielen Fällen ein eigenes Gutachten einholen, auch wenn die Versicherung bereits ein Gutachten beauftragt hat. |
Bei einem Totalschaden oder besonders hohem Schaden ist eine besonders schnelle Beauftragung sinnvoll.
Geben Sie kein Schuldeingeständnis ab – auch kein beiläufiges „Entschuldigung" oder „Das war mein Fehler". Solche Aussagen können versicherungsrechtlich als Schuldanerkenntnis gewertet werden und verschlechtern Ihre Position erheblich. Halten Sie sich an Fakten: Personalien tauschen, Fotos machen, auf die Polizei warten.
Die Polizei stellt keine Schuld fest. Sie nimmt den Unfallhergang auf, sichert die Unfallstelle und prüft Straftatbestände. Die Schuld- und Haftungsfrage klären danach die Versicherungen. Dennoch ist die Polizeiaufnahme wertvoll: Sie dokumentiert den Hergang neutral und kann im Streitfall als Beweismittel dienen.
Schuld trägt, wer den Unfall durch ein Verkehrsfehlverhalten verursacht hat – zum Beispiel durch Vorfahrtsverletzung, zu geringen Abstand, Rotlichtverstoß oder falsches Abbiegen. Grundlage ist §823 BGB (Verschuldenshaftung). Daneben existiert die sogenannte Betriebsgefahr (§7 StVG): Schon das Führen eines Fahrzeugs begründet eine Grundhaftung – auch ohne eigenes Fehlverhalten. Die konkrete Schuldfrage klären die Versicherungen, bei Uneinigkeit die Gerichte.