Ein Fahrverbot ist für viele Betroffene mehr als nur eine Unannehmlichkeit – es kann die berufliche Existenz bedrohen. Doch unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich ein Fahrverbot abwenden, verschieben oder in eine höhere Geldstrafe umwandeln.
Ein Fahrverbot bedeutet, dass Sie für einen Zeitraum von 1 bis 3 Monaten keine Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen dürfen. Es ist geregelt in § 25 StVG (als Nebenfolge bei Ordnungswidrigkeiten) und § 44 StGB (als Nebenstrafe bei Straftaten) . Im Gegensatz zum Führerscheinentzug erhalten Sie den Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots automatisch zurück, ohne eine neue Fahrprüfung ablegen zu müssen.
Sogenannte Regelfahrverbote sind in § 4 der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) geregelt und werden typischerweise verhängt bei :
Alkohol am Steuer ab 0,5 Promille (Blutalkohol) oder 0,25 mg/l (Atemalkohol)
Rotlichtverstößen bei mehr als 1 Sekunde andauernder Rotphase oder mit Unfall
Fahrten unter dem Einfluss berauschender Mittel
Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder Urteils wirksam . Das bedeutet:
Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid 2 Wochen nach Zustellung rechtskräftig
Wird gegen ein Amtsgerichtsurteil kein Rechtsmittel eingelegt, tritt es 1 Woche nach Zustellung oder Verkündung in Kraft
Wer ab diesem Moment fährt, macht sich strafbar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG
Wer in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot erhalten hat, kann als Ersttäter von einer wichtigen Ausnahmeregelung profitieren :
Gemäß § 25 Abs. 2a StVG haben Sie eine Vier-Monats-Frist ab Rechtskraft, um den Zeitpunkt des Fahrverbots selbst zu wählen. Das ermöglicht Ihnen:
Das Fahrverbot in eine Urlaubszeit zu legen
Ausreichend Zeit zur Organisation alternativer Verkehrsmittel zu gewinnen
Berufliche Belastungen zu minimieren
Wichtig: Das Fahrverbot kann nicht gesplittet werden. Es muss am Stück abgeleistet werden.
Der erste und wichtigste Schritt ist der rechtzeitige Einspruch. Die Einspruchsfrist beträgt 2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids. Versäumen Sie diese Frist, wird das Fahrverbot rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.
Ein spezialisierter Verkehrsrechtsanwalt kann prüfen, ob:
Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung vorliegen
Das Messgerät ordnungsgemäß geeicht und kalibriert war
Formfehler im Verfahren einen Einfluss auf die Entscheidung haben
Das Beweisfoto eindeutig und verwertbar ist
Nach § 4 Abs. 4 BKatV kann von einem Regelfahrverbot abgesehen werden, wenn stattdessen die Geldbuße angemessen erhöht wird – in der Praxis meist eine Verdoppelung des Bußgeldes . Dies setzt jedoch voraus, dass ein sogenannter Härtefall vorliegt.
| Situation | Voraussetzung |
|---|---|
| Drohender Jobverlust | Führerschein ist zwingend für die Arbeit erforderlich; Kündigung nachweisbar |
| Vernichtung wirtschaftlicher Existenz | Selbstständige ohne Einkommensalternative (z. B. Fahrdienstleister) |
| Schwere Erkrankung / Pflegebedarf in der Familie | Fahrerlaubnis ist für die Pflege unentbehrlich |
| Besonders geringe Gefährdungslage | Tat zur Nachtzeit, geringes Verkehrsaufkommen, keine Fremdgefährdung |
Nicht ausreichend sind lediglich allgemeine berufliche Unannehmlichkeiten oder eine hohe Fahrleistung im Beruf allein – dies stellte beispielsweise das BayObLG ausdrücklich klar.
Viele Fahrverbote werden nach Geschwindigkeitsmessungen verhängt. Fehlerhafte Messgeräte, unzulässige Abstände zwischen Kamera und Verstoß Ort sowie unklare Beweisfotos sind häufige Angriffspunkte. Ein Sachverständigengutachten kann helfen, die Messung zu entkräften.
Hier zum Ratgeber: Du wurdest geblitzt ? Das kannst du tun!
In geeigneten Fällen bieten Programme wie „avanti-Fahrverbot" oder „mobil PLUS Prävention" eine Möglichkeit, durch Teilnahme an verkehrspsychologischen Kursen das Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. Gerichte honorieren die Bereitschaft zur aktiven Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten.
Die Erfolgschancen für eine Abwendung oder Umwandlung des Fahrverbots steigen deutlich, wenn:
Sie Ersttäter sind und keine Punkte in Flensburg haben
Eine echte existenzielle Bedrohung glaubhaft und durch Belege nachgewiesen werden kann
Der Verstoß keine Alkohol- oder Drogenproblematik beinhaltet
Die Verkehrsgefährdung zum Tatzeitpunkt gering war
Folgende Umstände erschweren die Abwendung des Fahrverbots erheblich:
Alkohol- oder Drogendelikte im Straßenverkehr
Wiederholungstäter mit vorhandenen Punkten in Flensburg
Lediglich berufliche Nachteile ohne existenzbedrohende Dimension
Fehlende oder nicht belegbare Nachweise für den Härtefall
Sofort Fristen prüfen – Einspruchsfrist von 2 Wochen nicht verpassen
Keine Angaben zum Verstoß im Anhörungsbogen machen (Schweigerecht nutzen)
Verkehrsrechtsanwalt beauftragen, der Bußgeldbescheid und Messung prüft
Belege zusammenstellen – Arbeitsvertrag, Arbeitgeberbescheinigung, Einkommensnachweise für den Härtefallantrag
4-Monats-Frist strategisch nutzen, falls Ersttäter-Status vorliegt
| Situation | Voraussetzung |
|---|---|
| Drohender Jobverlust | Führerschein ist zwingend für die Arbeit erforderlich; Kündigung nachweisbar |
| Vernichtung wirtschaftlicher Existenz | Selbstständige ohne Einkommensalternative (z. B. Fahrdienstleister) |
| Schwere Erkrankung / Pflegebedarf in der Familie | Fahrerlaubnis ist für die Pflege unentbehrlich |
| Besonders geringe Gefährdungslage | Tat zur Nachtzeit, geringes Verkehrsaufkommen, keine Fremdgefährdung |
Ja – ein Fahrverbot ist bereits ab einer Überschreitung von 21 km/h innerorts möglich, wenn erschwerende Umstände vorliegen, etwa ein Unfall oder ein Vorwurf der groben Rücksichtslosigkeit. Ein Regelfahrverbot greift nach § 4 BKatV zwar erst ab 31 km/h innerorts, jedoch kann das Gericht im Einzelfall auch bei geringeren Überschreitungen ein Fahrverbot anordnen – insbesondere bei Wiederholungstätern oder in Verbindung mit anderen Verstößen. Ein Verkehrsrechtsanwalt kann prüfen, ob das Fahrverbot in Ihrem Fall rechtlich haltbar ist.
Grundsätzlich gilt: Ein im EU-Ausland verhängtes Fahrverbot wird in Deutschland nicht automatisch vollstreckt, da die gegenseitige Anerkennung von Fahrverboten innerhalb der EU noch nicht vollständig harmonisiert ist. Allerdings können ausländische Bußgeldbescheide ab 70 Euro in Deutschland vollstreckt werden (EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI). Ein Fahrverbot selbst bleibt jedoch auf das Ausstellungsland beschränkt. Punkte in Flensburg entstehen durch ausländische Verstöße in der Regel nicht – es sei denn, die Tat wäre auch nach deutschem Recht punktepflichtig.
Die MPU ist primär beim Führerscheinentzug relevant, nicht beim klassischen Fahrverbot. Allerdings kann in Fällen mit Alkohol- oder Drogendelikten die freiwillige Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens oder die Teilnahme an einem Nachschulungskurs dazu beitragen, dass das Gericht mildernde Umstände anerkennt. In der Praxis kann ein solches Gutachten die Verhandlungsposition stärken und im Einzelfall zur Reduzierung des Fahrverbots beitragen – ein Rechtsanwalt sollte jedoch stets vorab beraten, ob diese Strategie im konkreten Fall sinnvoll ist.
Wer während eines rechtskräftigen Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führt, macht sich strafbar nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Dies ist eine Straftat, keine bloße Ordnungswidrigkeit. Es drohen eine Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe. Zudem wird die Fahrverbotsfrist in vielen Fällen nicht angerechnet und der Führerschein kann im schlimmsten Fall dauerhaft entzogen werden. Das Risiko ist daher erheblich – professionelle Beratung ist unerlässlich.
Ein Fahrverbot als solches wird nicht direkt im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg eingetragen. Eingetragen werden die zugrunde liegenden Punkte für die begangene Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Diese bleiben je nach Schwere des Verstoßes 2,5 bis 10 Jahre gespeichert. Punkte für bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten (z. B. Geschwindigkeitsverstöße mit Fahrverbot) werden nach 2,5 Jahren gelöscht, sofern keine neuen Verstöße hinzukommen. Ein Anwalt kann prüfen, ob Alteinträge fristgerecht gelöscht wurden.