Ein Verkehrsunfall ist eine belastende Situation, die schnelles und überlegtes Handeln erfordert. Um Schäden zu begrenzen und rechtlichen Problemen vorzubeugen, sollten Sie klar wissen, was zu tun ist. Nachfolgend sind die wichtigsten Schritte erläutert, die Sie nach einem Unfall beachten sollten.
Zunächst ist es entscheidend, Ruhe zu bewahren, um besonnen handeln zu können. Schalten Sie die Warnblinkanlage ein, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen, und stellen Sie ein Warndreieck in geeigneter Entfernung auf, um die Unfallstelle zu sichern. Damit erfüllen Sie Ihre Pflichten gemäß § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) §35 StVO. Durch die Absicherung verhindern Sie weitere Unfälle und schützen sich selbst sowie andere Verkehrsteilnehmer.
Bringen Sie sich und eventuell verletzte Personen in Sicherheit, soweit dies möglich ist, ohne die Verletzungen zu verschlimmern. Dies kann bedeuten, Verunfallte aus unmittelbarer Gefahr durch andere Fahrzeuge oder Feuer zu entfernen. Hierbei ist größte Vorsicht geboten, insbesondere bei schweren Verletzungen. Helm- oder Sicherheitsgurte helfen, die Sicherheit zu erhöhen. Die allgemeine Pflicht zur Selbst- und Fremdgefährdungsvermeidung findet sich ebenfalls in § 1 StVO §1 StVO.
Wenn Personen verletzt sind oder es zu erheblichem Sachschaden gekommen ist, müssen Sie unverzüglich die Polizei alarmieren. Der Rettungsdienst ist bei Verletzungen zwingend hinzuzuziehen. Nach § 34 StVO besteht die Pflicht, bei Unfällen mit Personenschaden sofort Hilfe zu leisten und die Rettungskräfte zu verständigen §34 StVO. Die Polizei nimmt den Unfall auf und hilft bei der weiteren Klärung.
Erste Hilfe zu geben ist nicht nur moralisch geboten, sondern auch gesetzlich verankert. Nach § 323c Strafgesetzbuch (StGB) sind Sie verpflichtet, bei Unfällen Erste Hilfe zu leisten und notwendige Maßnahmen einzuleiten oder einzufordern §323c StGB. Hierzu gehört das Prüfen der Atmung, das Anlegen von Verbänden oder das Absetzen eines Notrufs. Auch wenn Sie kein medizinischer Laie sind, einfache Hilfsmaßnahmen können Leben retten.
Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist eine gründliche Dokumentation des Unfallgeschehens wichtig. Fotografieren Sie die Schäden an den Fahrzeugen und der Unfallstelle, um den Zustand zu belegen. Erfassen Sie dabei auch Verkehrsschilder, Fahrbahnverhältnisse und andere relevante Details. Zudem sollten Sie Zeugen ansprechen und deren Kontaktdaten notieren, da Zeugenaussagen wichtige Beweise sind. Die Pflicht zur Angabe von Personalien und zur Unfallaufnahme nach §142 StGB ist ebenfalls zu beachten.
Wer sich nach einem Verkehrsunfall falsch verhält, riskiert nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, sondern auch empfindliche strafrechtliche und ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen. Die häufigsten Vorwürfe im Überblick:
Gemäß § 315c StGB liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor, wenn jemand durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahrverhalten – etwa überhöhte Geschwindigkeit, Missachtung der Vorfahrt oder falsches Überholen – Leib und Leben anderer gefährdet. Hier drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.
Nach § 323c StGB macht sich strafbar, wer verletzten Personen am Unfallort keine Erste Hilfe leistet, obwohl dies zumutbar wäre – unabhängig davon, ob man selbst am Unfall beteiligt war.
Gemäß § 229 StGB kommt eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht, wenn durch nachlässiges oder unaufmerksames Fahrverhalten eine andere Person verletzt wird. Die Strafverfolgung erfolgt in der Regel auf Antrag.
Neben strafrechtlichen Vorwürfen drohen bei weniger schwerwiegendem Fehlverhalten Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote – etwa bei zu hoher Geschwindigkeit (§ 41 StVO i.V.m. der Bußgeldkatalog-Verordnung), Rotlichtverstößen oder unzulässigem Überholen.
Nicht jeder Vorwurf hält einer rechtlichen Prüfung stand. Mit unserem Bußgeldcheck analysieren wir Ihren Sachverhalt schnell und unkompliziert – und zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben.
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Nein – der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Solange das Verfahren läuft, müssen Sie weder das Bußgeld zahlen noch ein Fahrverbot antreten. Der Bescheid ist bis zur endgültigen Entscheidung nicht vollstreckbar. In vielen Fällen übernimmt zudem die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten vollständig.
Ja – ein Fahrverbot ist bereits ab einer Überschreitung von 21 km/h innerorts möglich, wenn erschwerende Umstände vorliegen, etwa ein Unfall oder ein Vorwurf der groben Rücksichtslosigkeit. Ein Regelfahrverbot greift nach § 4 BKatV zwar erst ab 31 km/h innerorts, jedoch kann das Gericht im Einzelfall auch bei geringeren Überschreitungen ein Fahrverbot anordnen – insbesondere bei Wiederholungstätern oder in Verbindung mit anderen Verstößen. Ein Verkehrsrechtsanwalt kann prüfen, ob das Fahrverbot in Ihrem Fall rechtlich haltbar ist.
Grundsätzlich gilt: Ein im EU-Ausland verhängtes Fahrverbot wird in Deutschland nicht automatisch vollstreckt, da die gegenseitige Anerkennung von Fahrverboten innerhalb der EU noch nicht vollständig harmonisiert ist. Allerdings können ausländische Bußgeldbescheide ab 70 Euro in Deutschland vollstreckt werden (EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI). Ein Fahrverbot selbst bleibt jedoch auf das Ausstellungsland beschränkt. Punkte in Flensburg entstehen durch ausländische Verstöße in der Regel nicht – es sei denn, die Tat wäre auch nach deutschem Recht punktepflichtig.
Die MPU ist primär beim Führerscheinentzug relevant, nicht beim klassischen Fahrverbot. Allerdings kann in Fällen mit Alkohol- oder Drogendelikten die freiwillige Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens oder die Teilnahme an einem Nachschulungskurs dazu beitragen, dass das Gericht mildernde Umstände anerkennt. In der Praxis kann ein solches Gutachten die Verhandlungsposition stärken und im Einzelfall zur Reduzierung des Fahrverbots beitragen – ein Rechtsanwalt sollte jedoch stets vorab beraten, ob diese Strategie im konkreten Fall sinnvoll ist.
Ein Fahrverbot als solches wird nicht direkt im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg eingetragen. Eingetragen werden die zugrunde liegenden Punkte für die begangene Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Diese bleiben je nach Schwere des Verstoßes 2,5 bis 10 Jahre gespeichert. Punkte für bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten (z. B. Geschwindigkeitsverstöße mit Fahrverbot) werden nach 2,5 Jahren gelöscht, sofern keine neuen Verstöße hinzukommen. Ein Anwalt kann prüfen, ob Alteinträge fristgerecht gelöscht wurden.