Blitzer Bußgeld – das kennt fast jeder: Eine Sekunde unaufmerksam, das Temposchild übersehen, und schon hat es geblitzt. Oder auf der Autobahn in der Nacht das Baustellen Schild übersehen? Hier erfahren sie was sie tun können wenn sie geblitzt wurden. Zuerst einmal Panik vermeiden – rund 30% der Einsprüche gegen Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen sind erfolgreich. Der typische Prozess beginnt mit dem Anhörungsbogen, gefolgt vom Bußgeldbescheid und dann dem Einspruch. Wichtige Fristen wie die 2-wöchige Einspruchsfrist nach § 67 OWiG und die Verfolgungsverjährung von 6 Monaten nach § 31 OWiG sind entscheidend. Chancen steigen bei Messfehlern oder Formalitäten.
Wenn Sie geblitzt werden, unterscheiden Sie zwischen stationären Blitzern (fix installiert), mobilen Radar- oder Lasergeräten und Abschnittsblitzern, die den Durchschnitt über eine Strecke messen. Erhalten Sie einen Anhörungsbogen, antworten Sie nicht zur Sache – das birgt Selbstbelastungsgefahr nach § 136 StPO analog. Ignorieren Sie ihn zunächst und warten Sie ab. Ohne Bescheid verjährt die Verfolgung nach 3 Monaten (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG), da Geschwindigkeitsverstöße üblicherweise mit Bußgeldern unter 1000 € bedroht sind. Dokumentieren Sie den Vorfall: Datum, Ort, Wetter, Fahrzeugdaten.
Kommt der Bußgeldbescheid innerhalb der Frist an, konsultieren sie einen Anwalt.
Die Messwerte unterliegen Toleranzabzügen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB): Bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, darüber 3% der gemessenen Geschwindigkeit.
Tipp: Notieren Sie sich den gemessenen Wert; erst nach Abzug zählt die Überschreitung
Unsere Verkehrsrechtsanwälte prüfen Ihren Bußgeldbescheid detailliert auf formale und sachliche Fehler, die Sie selbst übersehen könnten. Es wird die Akteneinsicht nach § 49 OWiG beantragt, analysiert Kalibrierungsprotokolle, Bedienerqualifikationen und Messtechnik und holt bei Bedarf Gutachten ein. So steigen die Erfolgschancen eines Einspruchs deutlich an – oft auf über 30%, inklusive Reduzierung von Bußgeldern, Punkten oder Fahrverboten. Der Anwalt verhandelt Härtefälle (z. B. berufliche Notwendigkeit) und vertritt Sie vor Gericht, falls nötig. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten vollständig. Besonders lohnenswert bei hohen Strafen, Probezeitproblemen oder Wiederholertaten, da langfristige Konsequenzen wie Führerscheinentzug vermieden werden können.
Tipp: Dokumentieren Sie alle Post – bei Überschreitung Verjährung einwenden
Einspruch gegen Bußgeldbescheid ist nach § 67 OWiG möglich und oft erfolgreich bei Messfehlern oder Formmängeln.
Einspruch lohnt bei hohem Bußgeld (über 100 €), Punkten oder Fahrverbot, wenn nicht Sie fuhren oder Fehler vorliegen. Nicht lohnenswert bei geringem Betrag und klarem Verstoß – Kosten (ca. 100–300 €) könnten höher ausfallen.
Messfehler sind häufig: Fehlende Kalibrierung (z. B. PoliScan Speed: Abweichung bis 10 km/h), falsche Montage, Interferenzen (Elektrosmog) oder Wetterbeeinflussung. Andere: Ungenaue Bedienung, Synchronisationsfehler (z. B. Gatso, Traffipax) oder falsches Kennzeichen.
Formfehler: Falsche Tatzeit, Zustellung oder Begründung im Bescheid.
Der Anwalt beantragt Akteneinsicht (§ 49 OWiG): Er erhält Messprotokolle, Eichzertifikate, Fotos und Protokolle. Formalprüfung: Zustellung, Fristen, Rechtsbehelfsbelehrung. Bei Verdacht: Gutachten (z. B. Messgerät-Test) oder Zeugen.
Frist: 2 Wochen ab Zustellung – formlos ("Einspruch") an Bußgeldstelle. Ablauf: Bescheid geht an Staatsanwaltschaft → Einstellung (häufig), Nachverhandlung oder Gerichtsverfahren. Dauer: 3–12 Monate.
Ergebnisse: Einstellung (kein Bußgeld), Reduzierung, Auferlegung oder Verwarnung. Zahlung ruht während Verfahrens. Versäumt? Rechtskraft – Vollstreckbar.
Blitzerverstöße können bei bestimmten Personengruppen besonders schwerwiegende Folgen haben. Berufskraftfahrer, Fahrer in der Probezeit, Wiederholungstäter und Härtefälle erfordern spezielle rechtliche Strategien. Die Behandlung dieser Fälle richtet sich nach den Vorschriften des § 25 StVG, der Fahrprobenverordnung (FeV) und des § 66 OWiG.
Berufskraftfahrer wie LKW- oder Busfahrer stehen bei schweren Geschwindigkeitsüberschreitungen (meist über 26 km/h zu schnell) vor der Gefahr eines Fahrverbots gemäß § 25 StVG. Ein solches Verbot würde die Berufsausübung in der Regel unmöglich machen. Gerichte berücksichtigen daher häufig eine erhebliche Härte nach § 25 Abs. 3 StVG und beschränken das Fahrverbot auf die Nutzung von Dienstfahrzeugen oder wandeln es in ein höheres Bußgeld um. Entscheidend ist der Nachweis mittels Arbeitsvertrag, Einkommensbescheinigung oder Bestätigung des Arbeitgebers. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass bei Existenzgefahr ein Einspruch gegen das Fahrverbot regelmäßig Aussicht auf Erfolg hat.
In der zweijährigen Führerschein-Probezeit nach der Fahrerlaubnisverlängerung (Anlage 12 FeV) werden Verstöße in A-Verstöße (schwerwiegend) und B-Verstöße (weniger schwerwiegend) eingeteilt. Zu den A-Verstößen zählen insbesondere Trunkenheit im Verkehr oder Rotlichtverstöße mit Gefährdung, während B-Verstöße typischerweise Falschparken oder Abstandsmängel umfassen. Bereits ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße innerhalb der Probezeit führen zu einer Probezeitverlängerung um zwei Jahre sowie der Pflicht zur Teilnahme an einem verkehrspsychologischen Aufbauseminar (ASF). Bei weiteren Verstößen droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Ein Einspruch prüft insbesondere die richtige Klassifizierung des Verstoßes.
Wiederholungstäter müssen mit verschärften Sanktionen rechnen. Die Bußgeldstelle kann höhere Bußgelder festsetzen und mehr Punkte in Flensburg in die Bewertung einfließen lassen. Das Punktesystem sieht bis zu drei Punkte pro Verstoß vor, wobei bei acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die Auswertung erfolgt über einen drei Jahre zurückliegenden Zeiträume gemäß § 20a StVG. Bei häufigen Verstößen kann zusätzlich ein Fahrverbot verhängt werden. Gegen solche Verschärfungen lässt sich mit dem Argument der Verhältnismäßigkeit erfolgreich Einspruch einlegen.
In Härtefällen gemäß § 25 Abs. 3 StVG und § 66 OWiG kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn erhebliche Umstände vorliegen. Dies gilt insbesondere bei beruflicher Unentbehrlichkeit als Alleinverdiener oder bei familiären Notlagen. Die sogenannte Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO wird nur dann rechtmäßig verhängt, wenn der Fahrer des Verstoßes unaufgeklärt bleibt und eine Gefahrenabwehr besteht. Gerichte haben wiederholt festgestellt, dass Behörden hierzu eine gründliche Ermittlungspflicht haben. Ein Einspruch unter Nachweis der beruflichen Notwendigkeit ist hier besonders erfolgversprechend.
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Aus rechtlicher Sicht ist ein Beistand in Form eines Rechtsanwalts nicht zwingend. Mit Hinblick auf Fristen, Risiken, Akteneinsicht und Verhandlungstaktik sei aber dringend dazu geraten. Das gilt insbesondere bei hohen Tagessätzen oder drohenden Berufsfolgen.
Ja, wenn der Wert unter 2.500 € liegt UND das Auto beruflich notwendig ist (Pendlerauto, Handwerker). Luxusfahrzeuge oder Zweitwagen müssen abgegeben werden. Unpfändbar bleiben Hausrat, Arbeitsmittel und das Einkommen bis zur Pfändungsfreigrenze (1.410 € netto/Monat 2026).
Die klare Antwort lautet: Nein. Ein Einspruch kann zur Wirkung haben, dass der Angeklagte mit einer geringeren oder gar keiner Strafe aus dem Prozess herauskommt. ABER: Der Richter ist nicht an Strafmaß des Strafbefehls gebunden. Die von ihm verhängte Strafe kann steigen oder fallen, hängt von Beweislage, Einlassung und der Verteidigungsstrategie ab.
Nein – der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Solange das Verfahren läuft, müssen Sie weder das Bußgeld zahlen noch ein Fahrverbot antreten. Der Bescheid ist bis zur endgültigen Entscheidung nicht vollstreckbar. In vielen Fällen übernimmt zudem die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten vollständig.
Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei fahrlässiger Insolvenzverschleppung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; zusätzlich sind zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und ein zeitweiliges Berufsverbot möglich.
Ja, Sie können selbstständig bleiben, wenn der Insolvenzverwalter zustimmt – Einnahmen oberhalb des Pfändungsfreibetrags fließen in die Masse. Das ist besonders für Freiberufler in der 3-jährigen Wohlverhaltensphase vorteilhaft, solange Sie transparent melden. Lassen Sie uns prüfen, ob das in ihrem Fall auch möglich ist.