Eine Hausdurchsuchung ist eine unschöne Erfahrung. Eine Horde von Ermittlungsbeamten in den eigenen vier Wänden, die eine gewaltige Unordnung hinterlassen, Erklärungsbedarf gegenüber der Familie, Scham gegenüber den Nachbarn. Auch insgesamt der Umstand, dass fremde Menschen mitunter intime Privatsachen in die Hand bekommen, ist nicht gerade angenehm. Wie verhalten Sie sich, wenn die Ermittlungsbehörden vor der Tür stehen? Wir führen Sie in das Thema ein und zeigen Ihnen, wo die Grenzen der Hausdurchsuchung liegen, inwieweit Sie zur Kooperation verpflichtet sind, und mit was es sonst zu rechnen gilt.
Wann und warum ist eine Hausdurchsuchung möglich?
Grundsätzlich stellt eine Hausdurchsuchung immer einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar. Dabei ist der Schutz der Wohnung selbst ein Grundrecht. Art. 13 Grundgesetz (GG) schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Dieser Schutz ist allerdings nicht uneinschränkbar. Durchsuchungen sind bei demjenigen möglich.
„Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.“ (§ 102 StPO).
Ob es zu einer Hausdurchsuchung kommt, hängt von deren Verhältnismäßigkeit ab. Eine Hausdurchsuchung wird in der Regel nicht wegen geklauter Kaugummis stattfinden, sondern wegen des Verdachts schwerwiegender Straftaten. Das kann zum Beispiel Drogendelikte (Handel/Besitz), Betrug, Steuerhinterziehung, Waffengesetzverstöße, Kinderpornografie, heikler Eigentumsdelikte (Hehlerei, Einbruch), Sexualdelikte, Mord, Totschlag, usw. umfassen
Durchsuchungsbeschluss
Durch Beschluss dürfen sowohl Privaträume wie auch Geschäftsräume durchsucht werden. Ein solcher Durchsuchungsbeschluss ergeht üblicherweise von Seiten des zuständigen Ermittlungsrichters auf Antrag der Staatsanwaltschaft.
Diese richterliche Anordnung ist der Regelfall. In Eilfällen („Gefahr im Verzug“) in denen die zuständigen Behörden nicht genug Zeit haben, einen richterlichen Beschluss zu erhalten, kann ein Durchsuchungsbeschluss auch von „in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organen“ erlassen werden. Das sind dann die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen (Polizei). Diese Anordnungen unterliegen dann strenger Begründung und die Maßnahmen sind später gerichtlich überprüfbar.
Die Durchsuchung darf sowohl der Ergreifung der verdächtigten Person dienen, als auch zur Auffindung von Beweismitteln.
Dem Durchsuchungsbeschluss lassen sich Details der angeordneten Durchsuchung entnehmen. Lassen Sie sich diesen also in jedem Fall zeigen und machen Sie auch von Ihrem Recht gebrauch, den Beschluss zu kopieren oder abzufotografieren. Prüfen Sie sauber, ob alle der enthaltenen Daten, wie Personalien, Adresse oder Datum zutreffend sind.
Auch finden Sie in dem Beschluss den Verdacht bzw. die Anschuldigung, die der Durchsuchung zu Grunde liegt.
| Checkliste: Diese Angaben muss ein Durchsuchungsbeschluss enthalten |
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| Schriftform und Unterschrift einer Richterin / eines Richters |
| Zuständiges Gericht und Datum der Anordnung |
| Ihr vollständiger Name und die korrekte Adresse |
| Genaue Bezeichnung der zur Last gelegten Straftat (inkl. kurzer Sachverhalt, nicht nur Paragraf) |
| Beschreibung von Ziel und Zweck der Durchsuchung (Ergreifung oder Beweissuche) |
| Möglichst konkrete Benennung der gesuchten Beweismittel (z. B. bestimmte Unterlagen, Datenträger, Geräte) |
| Genau bezeichnete Räume, die durchsucht werden dürfen (Wohnung, Keller, Garage, Büroräume etc.) |
| Nennung der Rechtsgrundlagen (z. B. §§ 102, 103, 105 StPO) |
| Nachvollziehbare Begründung, warum die Durchsuchung erforderlich und verhältnismäßig sein soll |
| Bei Anordnung durch Staatsanwaltschaft/Polizei: konkrete Begründung für „Gefahr im Verzug" |
Sie müssen während der Durchsuchung keine einzige Frage beantworten. Es kann lediglich von Ihnen verlangt werden, sich zu Beginn zu identifizieren. Jede weitere Äußerung ist strikt zu unterlassen. Sie sollten in jedem Fall von Erklärungs- oder Beschwichtigungsversuchen gegenüber den Beamten absehen. Auch wenn Sie konkret nach einer Aussage gefragt werden, ist diese ausdrücklich abzulehnen. Der Leiter der Durchsuchung muss Sie im Falle einer angestrebten Vernehmung ordnungsgemäß vorladen, die Vernehmung darf nicht an Ort und Stelle erfolgen.
Um bei der Hausdurchsuchung keine übereilten Entscheidungen zu treffen, die später zum Problem werden, folgen Sie unseren Sofortmaßnahmen:
| Checkliste: Was Sie bei einer Durchsuchung beachten sollten |
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| Ruhe bewahren und keinen körperlichen Widerstand leisten. |
| Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen, ggf. kopieren oder fotografieren. |
| Keine unnötigen Angaben machen und nichts unterschreiben, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. |
| Sofort einen Strafverteidiger kontaktieren und ihm die Situation schildern. |
| Der Durchsuchung und der Sicherstellung/Beschlagnahmung von Gegenständen nicht zustimmen; Widerspruch leisten. |
| Aktenzeichen notieren / Namen der Beamten notieren. |
| Zeugen hinzuziehen (z. B. vertrauenswürdigen Nachbarn). |
| Keine Gegenstände freiwillig herausgeben; lassen Sie die Gegenstände nur formell sicherstellen bzw. beschlagnahmen. |
| Keine Passwörter herausgeben, jedenfalls nicht ohne anwaltliche Rücksprache. |
| Grundsätzlich nicht bei der Suche nach etwas mithelfen. |
Für den weiteren Verlauf im Zuge der Durchsuchung sollten Sie einige Dinge beachten.
Die Strafprozessordnung sieht ebenfalls die Möglichkeit, die Räume Dritter zu durchsuchen, wenn zu vermuten ist, dass sich der Beschuldigte, Spuren oder Beweismittel dort befinden. (§ 103 StPO)
Eigentlich erfolgen Hausdurchsuchungen stets in den frühen Morgenstunden. Meistens ist mit den Beamten morgens zwischen 06:00 und 08:00 Uhr zu rechnen.
Ein Ausnahme ergibt sich gem. § 104 StPO. Hiernach darf eine Durchsuchung auch bei Nacht erfolgen, wenn:
Die Nachtzeit ist demnach von 21:00 bis 06:00 Uhr. Für bestimmte Monate kann der Gesetzgeber abweichende Zeiten bestimmen, maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzesstand.
Eine Hausdurchsuchung ist eine unschöne Angelegenheit, daher sollten Sie die oben genannten Informationen verinnerlichen, um im Falle einer anstehenden Hausdurchsuchung überprüfen zu können, ob etwa der Durchsuchungsbeschluss fehlerfrei ist und sich mit dem übereinstimmt, was die Beamten bei der Durchsuchung tun wollen. In jedem Fall sollten Sie in einer solchen Situation die Ruhe bewahren und bei Unsicherheiten sofort Ihren Strafverteidiger kontaktieren.
Bei der Hausdurchsuchung gilt: Sie müssen sich nicht selbst belasten; es besteht regelmäßig keine Pflicht, Passwörter preiszugeben (Details einzelfallabhängig). Derjenige, der sich weigert, ein Passwort herauszugeben, riskiert allerdings, dass sein Mobiltelefon beschlagnahmt wird. Bis er es dann wiederbekommt, kann eine längere Zeit vergehen.
Auch hierbei gilt: Holen Sie sich anwaltlichen Rat ein.
Ein Durchsuchungsbeschluss muss eine gewisse Form aufweisen und bestimmte Einzelheiten beinhalten:
Bei einer Hausdurchsuchung ist wohl am wichtigsten klarzustellen, dass Sie keine Angaben zur Sache machen müssen. Sie haben weiter das Recht, den Durchsuchungsbeschluss zu sehen und zu prüfen. Außerdem haben Sie das Recht, einen Strafverteidiger zu kontaktieren und sich beraten zu lasse.
Als Durchsuchter haben Sie des Weiteren das Recht, sich eine Liste der beschlagnahmten Gegenstände aushändigen zu lassen. Außerdem sollten Sie der Sicherstellung/Beschlagnahmung von Gegenständen widersprechen.
Eine Hausdurchsuchung ist in der Regel dann denkbar, wenn ein konkreter Anfangsverdacht wegen einer Straftat vorliegt. Bloße Vermutungen reichen nicht aus.
In der Regel ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nach § 105 StPO erforderlich (Schriftform, Unterschrift, Begründung). Eine Ausnahme ist die „Gefahr im Verzug“: nur bei enger, konkret begründeter Eilbedürftigkeit.
Durchsucht werden dürfen nur die im Beschluss bezeichneten Räume und Beweismittel.